Schadenersatz des Drittbeauftragten bei ausbleibender Untersagung
[GGSC] vertritt auch örE und kommunale Betriebe in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit Drittbeauftragten. Aktuell begehren zahlreiche Entsorger Preis- und Vertragsanpassungen unter Verweis auf Veränderungen auf den Wertstoffmärkten oder die Folgen der Corona-Pandemie.
Fragen von Preisanpassung und Haftung
Das OLG Braunschweig hat in einem Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2020 unter anderem die Frage aufgeworfen, ob örE gegenüber Drittbeauftragten haften müssen, wenn der betr. Aufgabenträger gewerbliche Sammlungen nicht untersagt und in der Folge der Drittbeauftragte Mengen- und Erlösverluste erleidet.
Nachdem der beklagte Entsorger im Angesicht einer drohenden Niederlage seine Berufung zurücknahm und der von [GGSC] vertretene örE damit seine erstinstanzlich durchgesetzte Forderung vollstrecken kann, wird es in dem betreffenden Verfahren keine Urteilsgründe geben. Es sprechen jedoch gewichtige Gründe dafür, dass sich derartige Schadenersatzansprüche im Regelfall nicht begründen lassen. So erscheint bereits fraglich, ob die Regelungen zu den gewerblichen Sammlungen auch drittschützend sein können im Binnenverhältnis zwischen örE und Drittbeauftragten. Auch kann es überhaupt nur Kommunen betreffen, deren Rechtsträger sowohl für die Untersagung zuständige Abgrenzung zum Bundesberggesetz Abfallbehörde und zugleich örE ist.
Die Entscheidung verdeutlicht jedoch auch, dass die Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen nicht allein eine öffentlich-rechtliche Fragestellung ist, sondern auch zivilrechtliche Folgefragen aufwerfen kann.