Klärschlamm als Abfall
Klärschlamm, der in einer größeren Menge getrennt von der Abwasserentsorgungsanlage auf sog. „Schlammplätzen“ abgelagert wurde, die zu einer stillgelegten Kläranlage gehören ist als Abfall einzustufen.
Eine abfallrechtliche Verfügung zur ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Schlämme hat das BVerwG in einer aktuellen Entscheidung nicht beanstandet (BVerwG, Urt. v. 08.07.2020, Az.: 7 C 19.18 - die Begründung liegt noch nicht vor).
Fall: Ablagerung von ausgefaultem Klärschlamm in „Schlammplätzen“ jenseits der (stillgelegten) Kläranlage
Konkret ging es um 75.000 m3 Klärschlamm, der von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft nach Durchlaufen der (mittlerweile stillgelegten) Kläranlage in der Zeit bis 1984 auf sog. „Schlammplätzen“ abgelagert worden war. Dabei handelt es sich um Becken, die nach Abschieben der oberen Bodenschicht auf gewachsenem Boden gebildet worden waren. Sie waren durch Randwälle im Wesentlichen aus Bergematerial und Bodenaushub mit Bauschuttanteilen eingefasst. In diese Becken war der ausgefaulte Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von rund 5 % eingespült worden. Laut Untersuchungen von 2006 waren die Schlämme schwermetall- und kohlenstoffbelastet. Der Organikgehalt überschreitet die Zuordnungswerte für eine Ablagerung auf Deponien. Die Errichtung im Zusammenhang mit dem Bau der Kläranlage war seinerzeit genehmigt worden.
Bodenschutzrechtlicher Sanierungsplan nicht einschlägig
Mit einem bodenschutzrechtlichen Sanierungsplan für die Schlammplätze war der Aufgabenträger bei der beklagten Behörde nicht durchgedrungen. Diese stufte die Materialien als Abfall ein und ordnete deren Entsorgung an. Schon das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urt. v. 14.01.2014, Az.: 17 K 2868/11) hatte keinen Grund für die Aufhebung der Verfügung erkennen können, im Wesentlichen wurde diese Einschätzung schon durch das OVG Münster bestätigt.
Das OVG hatte betont, der Zusammenhang zur Abwasserbeseitigung sei mit der endgültigen Stilllegung der Kläranlage entfallen. Die Schlämme seien auch nicht so fest mit dem Boden verbunden, dass sie nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten davon zu trennen seien. Dazu existierte – wie auch zur Belastung der Schlämme – offenbar ein ingenieurtechnisches Gutachten.
BVerwG: Keine feste Verbindung mit dem Boden – fehlende Deponierbarkeit
Das BVerwG hat die abfallrechtliche Verfügung laut Urteil vom 8.7.2020 nicht beanstandet und die Revision zurückgewiesen. Wie sich der Pressemitteilung des Gerichts entnehmen lässt, teilt das BVerwG zentrale Einschätzungen des OVG Münster (Urt. v. 13.09.2017, Az.: 20 A 601/14): Als bewegliche Sache, die nicht mit dem Erdreich verwachsen sei, soll der Klärschlamm dem Abfallrecht unterfallen. Weil er – wegen Überschreitung der Zuordnungswerte (s.o.) – nicht deponiefähig sei, sollen auch die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig.
Vorsicht ist also geboten bei den Entsorgungsstrategien für Klärschlamm und beim Umgang mit „Altfällen“, in denen die Klärschlämme außerhalb einer Anlage „lagern“.
[GGSC] berät im Umgang mit Altablagerungen und etwaigen behördlichen Verfügungen.