Keine Direktvergabe nach VO EG 1370/2007 für ÖPNV-Aufträge im regionalen Busverkehr – EuGH
Etwaige Ausnahmen vom Vergabeerfordernis für Verkehrsleistungen aus der VO (EG) Nr. 1370/2007 bzw. entsprechende Vorgaben zugunsten der Direktvergabe sollen nicht für Aufträge über regionalen Busverkehr gelten. Dann greifen die Vorgaben des allgemeinen Vergaberechts aus den entsprechenden EU-Richtlinien.
Ausnahmen vom Vergabeerfordernis lassen sich dann nur aus diesen ableiten (z.B. Inhouse-Vergabe).
Ausgangspunkt: Vorlagen OLG Düsseldorf
Dies entschied der EuGH in zwei Urteilen vom 21.03.2019 (Rs. C-266/17 undC-267/17) für entsprechende Aufträge aus der Bundesrepublik Deutschland (NRW) auf entsprechende Vorlagen des OLG Düsseldorf hin.
Die VO (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße enthält personenbeförderungs- und beihilferechtlich geprägte Sonderregelungen des Vergaberechts. Zu der für die ÖPNV-Praxis wesentliche Frage der sog. Direktvergabe hat der EuGH in einer Grundsatzentscheidung vom 21.03.2019 (Rs. C-266/17 und C-267/17) überraschenderweise eine von den vorgehenden Schlussanträgen des Generalanwalts abweichende Auffassung vertreten.
Direktvergabe nur nach allgemeinen Grundsätzen (Inhouse etc.)
Demnach ist Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG annehmen, nicht anwendbar. In der Folge ist bei Wahl eines Dienstleistungsauftrages davon auszugehen, dass für die Direktvergabe die gewöhnlichen Regelungen über die sog. Inhouse-Vergabe vorliegen müssen.
Im Weiteren werden die Folgen der Entscheidung insb. für Stadtwerke – z. B. auch für den sog. steuerlichen Querverbund – aktuell diskutiert.
[GGSC] berät öffentliche Auftraggeber und private Verkehrsunternehmen zu Fragen des Beihilfe-, Personenbeförderungs- und Vergaberechts.