Vergabefreiheit von Rettungsdienstaufträgen an Gemeinnützige – EuGH
Soll ein Auftrag zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen an eine gemeinnützige Organisation erteilt werden, die ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeitet, kann dies den Verzicht auf eine europaweite Vergabe rechtfertigen. Dies entschied der EuGH (Urteil vom 21.03.2019, Rs. C-645/17).
Konkret wurden im entschiedenen Fall Rettungsdienstleistungen (v.a. Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten durch Rettungsassistenten und Sanitäter) einerseits und qualifizierte Krankentransporte andererseits (jeweils für die Dauer von fünf Jahren) beauftragt. Den Fall aus NRW hatte das OLG Düsseldorf dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Leistungen des Rettungsdienstes und von qualifizierten Krankentransporten als solche zur Gefahrenabwehr
Der EuGH führte zur Begründung aus, schon bei den zu beauftragenden Leistungen handele es sich in erster Linie um solche der Gefahrenabwehr. Schon dies solle nach Art. 10 h der Richtlinie 2014/24 EU bzw. nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB den Verzicht auf die Ausschreibungspflicht rechtfertigen.
Als zentrale, weitere Voraussetzung für die Vergabefreiheit solcher Aufträge sah der EuGH die Gemeinnützigkeit der mit Leistungen der Gefahrenabwehr beauftragten Organisationen an. Dafür muss die Gemeinnützigkeit aber – auch nach nationalem Recht – eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht beinhalten.
Fehlende Gewinnerzielungsabsicht als Indiz für Gemeinnützigkeit Das Ziel der Tätigkeit solcher Organisationen muss in der Erfüllung sozialer Aufgaben liegen. Erwerbwirtschaftlich dürfen sie nicht tätig sein. Vielmehr müssen sie etwaige Gewinne ausschließlich zur – gemeinnützigen – Zielerreichung investieren. Außerdem dürfen die Notfalldienste nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus ausgeweitet werden.