Angebotsabgabe in der eVergabe – grundsätzlich elektronisch
Mit dem Ende der Übergangsfrist zur verpflichtenden Einführung der eVergabe am 18. Oktober 2018 ist die elektronische Kommunikation für EU-Vergaben öffentlicher Auftraggeber Pflicht geworden. Welche Folgen hat dies für die Formanforderungen an die Angebotsabgabe?
Formverstöße können zum zwingenden Ausschluss führen
Die VK Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 30.11.2018 noch zu der bis Oktober 2018 gültigen Rechtslage festgestellt, dass ein Angebot, das aufgrund der Form seiner Einreichung dem Auftraggeber die Möglichkeit gibt, vor Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis vom Angebotsinhalt zu nehmen, gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV vom Vergabeverfahren auszuschließen ist.
Vorzeitige Möglichkeit der Kenntnis von Angebotsinhalten durch den Auftraggeber: Verletzung Geheimwettbewerb
Indem die Antragstellerin ihr Angebot - entgegen der Aufforderung des Auftraggebers, Angebote ausschließlich in einem verschlossenen Umschlag auf dem Postweg zu übermitteln - zusätzlich offen einsehbar in die für die Dialogrunden eingerichtete Cloud hochgeladen hatte, hat sie dem Auftraggeber die Möglichkeit gegeben, sich noch vor Ende der Angebotsfrist Kenntnis vom Angebotsinhalt zu verschaffen.
Dies verletzt den Grundsatz des Geheimwettbewerbs und erfordert einen zwingenden Ausschluss dieses Angebots von der Wertun
Grundsätze der Kommunikation nach § 9 VgV
An dieser Feststellung ändert sich auch nach der neuen Rechtslage nichts. Allerdings wirft das neue Vergaberecht Fragen im Hinblick auf die Form der Angebotsabgabe auf.
Während § 9 Abs. 1 VgV nunmehr für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren grundsätzlich die Verwendung von Geräten und Programmen für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) vorschreibt, bleibt die Frage, inwieweit von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, offen. So sind Konstellationen denkbar, in denen die postalische Übersendung von Unterlagen für den Auftraggeber die einzig mögliche Form ist. Die Frage, wann ein solcher Fall vorliegen könnte, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt.
Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung
Bereits jetzt steht jedoch fest, dass der Gesetzgeber Umstände vorgesehen hat, in denen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung abgesehen werden muss. So beispielsweise bei der Einreichung maßstabsgetreue Modelle, § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 VgV.
In jedem Fall wird eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sein. Nach §§ 53 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 sind aber eine ganze Reihe von Anwendungsfällen denkbar.
[GGSC] berät öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung von Vergabeverfahren und verfügt über umfangreiche Erfahrungen im Bereich der eVergabe.