KrWG neu: Beschaffungsvorgaben für Rezyklate
Am 18.09.2020 hat der Bundestag die Novelle des KrWG beschlossen. Jetzt fehlt es nur noch an der Zustimmung des Bundesrates, mit der für den 9.10.2020 gerechnet wird.
Das Gesetz soll am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Vergaberechtlich ist vor allem die Pflicht für Bundesstellen von Bedeutung, nach dem neuen § 45 KrWG, bei ihren Beschaffungen Rezyklate zu bevorzugen.
Pflicht zur Bevorzugung von Rezyklaten bei Vergaben von Bundesbehörden
Künftig müssen diese also – sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen – beim Einkauf bzw. bei der Beschaffung/Vergabe Produkte bevorzugen, die rohstoffarm, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind. Auch bei der Auslegung dieser Verpflichtung dürfte der Teufel im Detail stecken – wir werden in einer unserer nächsten Newsletter-Ausgaben (Abfall oder Vergabe) Näheres dazu berichten.