Neue HOAI: Aktueller Stand
Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 den vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf einer Neuregelung der HOAI beschlossen. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen.
Als Rechtsgrundlage für die HOAI muss außerdem noch das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen angepasst werden, dem das Kabinett schon im Juli 2020 zugestimmt hatte. Zuletzt hat der Bundesrat am 18.09.2020 Stellung genommen. Mit einem Inkrafttreten der geänderten HOAI wird zum 01.01.2021 gerechnet.
Stand der Überarbeitung
Infolge des EuGH-Urteils zur HOAI muss die Bundesrepublik das Mindestsatz- und Höchstsatzgebot in der HOAI abschaffen. Zu der Frage, wie das konkret umzusetzen ist, und ob bei dieser Gelegenheit auch weitere Anpassungen der HOAI stattfinden sollen, finden seit Monaten Arbeitsrunden zwischen dem zuständigen Bundesministerium und den verschiedensten Kammern und Verbänden statt. Nun liegt der Referentenentwurf vor.
Kernpunkte der Novelle
Voraussichtlich werden sich die Änderungen im HOAI-Text auf das beschränken, was nach dem EuGH-Urteil zwingend erforderlich ist: die Abschaffung von Mindest- und Höchstsatz. Der Referentenentwurf sieht vor, dass Honorare in Zukunft frei verhandelt werden können. Nur dort, wo keine Vereinbarung getroffen wurde, soll dann ersatzweise das bisherige Mindesthonorar gelten. Das wirkt ziemlich ähnlich wie die bisherige Rechtslage, ist aber in Wahrheit etwas völlig Anderes: Bisher bildete der Mindestsatz die zwingende Untergrenze; weniger durfte man nicht vereinbaren, und wenn man dies tat, war die Vereinbarung unwirksam und wurde durch den Mindestsatz ersetzt. Künftig werden hingegen auch Vereinbarungen über deutlich niedrigere Honorare legal sein. Nur wenn es zu überhaupt keiner Regelung des Honorars im Vertrag kommt, soll ersatzweise die HOAI gelten.
Angemessenheitskorrektiv: Verankerung im Gesetz?
Dagegen sieht es derzeit nicht danach aus, dass das von den Kammern gewünschte „Angemessenheits“-Korrektiv in die HOAI eingearbeitet wird: Die Kammern haben angeregt, dass jede Honorarvereinbarung im Ernstfall darauf überprüft werden kann, ob sie den Besonderheiten des jeweiligen Projekts noch gerecht wird. Ziel ist, Dumpingangebote zu verhindern, indem bei einer „unangemessen“ niedrigen Honorarsumme eine Korrektur durch die HOAI zu erreichen. Der Referentenentwurf sieht dazu lediglich den Programmsatz vor, dass die Wirtschaftlichkeit der Leistungen stets eingehalten werden müsse – was alles und nichts bedeuten kann, ja sogar so gelesen werden kann, dass zu hohe Gewinnspannen auch nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen könnten. Über die Anmerkungen des Bundesrates vom 18.9.2020 würde nunmehr die Chance eröffnet, die Angemessenheit über die Anmerkungen des Bundesrats vom 18.9.2020 zum Ingenieur- und Architektenleistungsgesetz gesetzlich verankert wird: Der Bundesrat orientiert auf eine ausdrückliche, gesetzliche Klarstellung, dass sich Grundlagen und Höhe des Honorars im Rahmen des Angemessenen bewegen müssen. Man darf gespannt sein!
Heilloser Streit zwischen den Gerichten – Was gilt für die laufenden Projekte?
Unterdessen tobt ein heftiger Streit zwischen den Gerichten, wie sich das EuGH-Urteil zur HOAI auf laufende Projekte und Verträge auswirkt. Dazu hat am 14.05.2020 eine Gerichtsverhandlung beim BGH stattgefunden. Die entsprechende Entscheidung einschließlich der Diskussion darum haben wir im letzten HOAI-Newsletter August 2020 ausgewertet.