Newsletter Abfall Januar 2020

Boden = Abfall?!

Unsicherheiten bei der Frage, inwieweit unbelasteter Erdaushub als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einzustufen ist und unter welchen Umständen von einem Ende der Abfalleigenschaft ausgegangen werden kann, stellen u.a. Deponiebetreiber vor erhebliche Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Anfall und der Beschaffung von Böden.

Bedarf an unbelasteten Böden für die Oberflächenabdichtung von Deponien

Insbesondere für die Herstellung der Oberflächenabdichtung von Deponien werden erhebliche Mengen Rekultivierungsböden benötigt. Vor diesem Hintergrund hat die Praxis gezeigt, dass ein Interesse der Deponiebetreiber besteht, diese Böden als bauseitiges Liefermaterial den mit der Herstellung des Oberflächenabdichtungssystems zu beauftragenden Firmen zur Verfügung zu stellen. Zur Sicherstellung einer umweltschonenden Beschaffung durch Verwendung regionaler Böden ist es erforderlich, bereits im Vorfeld der Baumaßnahmen, mit einer ausreichend langen Vorlaufzeit, diese Böden zu beschaffen, ggf. aufzubereiten und auf entsprechenden Lagerflächen bereitzustellen.

Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Die Anforderungen an den Umgang mit angefallenen oder angekauften Böden hängt entscheidend davon ab, ob es sich bei dem Erdaushub um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG handelt. Nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, Abfälle. Die Auslegung der vage gehaltenen Tatbestandsmerkmale wird zusätzlich durch das Zusammenspiel mit der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG erschwert, wonach die Vorschriften des KrWG nicht für nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürliche Materialien gelten, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. Die Bereichsausnahme wird in der Regel nicht greifen, so dass sich die Frage nach der Abfalleigenschaft bzw. nach dem Ende der Abfalleigenschaft stellt.

Konsequenzen beim Umgang mit Boden

Die Einstufung von unbelastetem Erdaushub als Abfall hat weitreichende Konsequenzen für Deponiebetreiber aber auch für alle anderen, die Erdaushub zwischenlagern bzw. vermischen und veräußern, da die Abfalleigenschaft regelmäßig weitergehende Genehmigungserfordernisse bei den entsprechenden Zwischenlagern begründet. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Beschränkung einer Zwischenlagerung nach dem BImSchG auf zwölf Monate und dem Umstand, dass eine längerfristige Bereitstellung als Langzeitlager nur unter Berücksichtigung der DepV genehmigungsfähig ist, würde eine frühzeitige Beschaffung deutlich erschwert. Wir vertreten die Auffassung, dass zumindest das Ende der Abfalleigenschaft bei unbelasteten Böden mit dem Ankauf der Böden als Rekultivierungsboden gegeben ist, so dass weder das BImSchG noch die DepV einschlägig sind.

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