Spielräume beim kalkulatorischen Ansatz von Gewinn/Wagnis?
Werden Leistungen kommunaler Gesellschaften nach Selbstkostenpreisen im Sinne des öffentlichen Preisrechts vergütet, stellt sich der Spielraum für die Kalkulation des allgemeinen Wagnisses nach der überwiegenden Rechtsprechung durchaus eng dar.
Regiekostenvergleich nach OVG Schleswig-Holstein
Auf den erforderlichen Abgleich mit den Kosten einer Aufgabenerfüllung im Regiebetrieb wies im vergangenen Jahr für das schleswig-holsteinische Recht das dortige OVG ausdrücklich erneut hin (Urteil vom 27.06.2019, 2 KN 1/19): Zwar könne die kommunalabgabenrechtliche Erforderlichkeit von Entgelten an Dritte vom Aufgabenträger dargelegt werden, indem die Preise unter Beachtung des öffentlichen Preisrechts und insbesondere der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) kalkuliert würden. Allerdings seien auch die auf diese Weise kalkulierten Fremdkosten in der Höhe begrenzt auf die Kosten, die entstehen würden, wenn der öffentliche Aufgabenträger die Aufgabe in eigener Regie durchführen würde (sog. Regiekostenvergleich).
Kalkulatorischer Gewinnansatz bei Eigengesellschaften unzulässig?
In anderen Bundesländern wird der Ansatz von Wagnisaufschlägen im Entgelt an Eigengesellschaften schlicht für unzulässig gehalten (u.a. VG Osnabrück, Urteil vom 01.07.2014 - 1 A 10/12). Hintergrund ist das kommunalabgabenrechtliche Verbot der Kostenüberschreitung, welches offenbar auf die Vertragsbeziehung durchschlagen soll. In Anlehnung an diese Argumentation wird zum Teil versucht, die kalkulatorischen Ansätze, jedenfalls aber die Erzielung von Gewinnen (jenseits von Verzinsung und Abschreibung) im Ergebnis zu unterbinden. Den gesellschaftsrechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen werden diese Beschränkungen jedoch ebenso wenig gerecht, wie die in der Rechtsprechung vorgeschlagenen Versuche, kalkulierte Gewinne im Zuge der Über- und Unterdeckungskalkulation des Aufgabenträgers auszugleichen.
Praxistauglicher Ansatz des VG Düsseldorf
Einen praxistauglichen Umgang mit der Problematik bietet nach hiesiger Auffassung das VG Düsseldorf an. Dieses hatte schon im Urteil vom 9.8.2010 (Az.: 5 K 1552/10) die Auffassung vertreten, keine gebührenmindernde Berücksichtigung des auf die dortige Stadt entfallenden Anteils des Gewinnzuschlages vorzunehmen. Denn bei Abschluss einer Selbstkostenfestpreisvereinbarung sei die Stadt als Anteilseigner auch an dem Unternehmer(-verlust-)risiko beteiligt. Dieses werde gerade durch das allgemeine Unternehmerwagnis mit abgegolten. Allerdings weist das VG auf die engen Vorgaben zur Bemessung der Höhe des angemessenen Wagnisses hin: Bei nur vierjährigem vertraglichem Bindungszeitraum könne nur maximal ein Wagniszuschlag von 1 Prozent als angemessen angesehen werden (Urteil vom 12.12.2018, Az.: 5 K 12028/17).
Fragen zum Ansatz kalkulatorischer Kosten in Selbstkostenpreisen waren auch Gegenstand des Vortrages von Rechtsanwältin Charlier auf der Fachkonferenz Betriebswirtschaftliche Strategien für die Abfallwirtschaft und Stadtreinigung am 06.12.2019.