Die Einwilligung in den Gebrauch von Werbe-Cookies – der EuGH erteilt dem deutschen Sonderweg eine Absage
Auch örE halten eigene Homepages vor, die sog. Werbe-Cookies, aber auch Webanalysetools mitumfassen können. Die Einwilligung des Nutzers einer Internetseite in die Speicherung von Werbe-Cookies auf seinem Endgerät und in den Zugriff auf die gespeicherten Informationen kann nur durch ein aktives Handeln des Nutzers eingeholt werden; andernfalls ist die Einwilligung unwirksam.
Damit hat der EuGH nun der Widerspruchslösung des § 15 Abs. 3 TMG zumindest in Bezug auf die Nutzung von Werbe-Cookies eine Absage erteilt.
Die Widerspruchslösung des § 15 Abs. 3 TMG
In seinem Urteil vom 01.10.2019 (Rechtssache C-673/17) hat sich der EuGH mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Einwilligung in den Gebrauch von Werbe-Cookies beschäftigt.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Betreiber einer Internetseite die Einwilligung des Nutzers in den Gebrauch von Werbe-Cookies technisch so ausgestaltet, dass ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen versehen war. Hintergrund war eine Besonderheit im deutschen Recht: § 15 Abs. 3 TMG erlaubte es den Betreibern von Internetseiten bis dato, mittels Cookies zu Werbezwecken pseudonymisierte Nutzungsprofile zu erstellen, sofern der Nutzer der Seite nicht widersprach. Dies führte zu den bekannten „Cookie-Bannern“, die den Nutzern keine echte Wahlmöglichkeit lassen und nur durch einen Klick auf „Ok“ aus dem Weg zu räumen sind.
Nichtvereinbarkeit der deutschen Widerspruchslösung mit europäischem Recht
Der EuGH entschied nun, dass eine Einwilligung des Nutzers ein aktives Handeln bedürfe. Ein bereits vorangekreuztes Kästchen genüge hierfür nicht – unabhängig davon, ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handle oder nicht.
Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Praxis
Dieses Urteil ist nicht nur für jene Betreiber von Internetseiten relevant, die Werbe-Cookies einsetzen, sondern auch für solche, die Webanalysetools benutzen, um – z. B. zu statistischen Zwecken – das Surfverhalten der Nutzer auszuwerten, selbst wenn diese Prozesse anonymisiert sind. So vertritt ein Großteil der Landesdatenschutzbeauftragten die Ansicht, dass das EuGH-Urteil ebenso die Einbindung von Diensten Dritter erfasst, die personenbezogene Daten auch zu eigenen Zwecken verarbeiten oder sich dies vorbehalten.
Das Urteil des EuGH setzt sich indes nicht mit der Frage auseinander, ob neben der Einwilligung weitere datenschutzrechtliche Rechtfertigungsgründe für den Gebrauch von Cookies in Betracht kommen. Hier wären bspw. vertragliche Vereinbarungen oder berechtigte Interessen denkbar. Auch trifft die Entscheidung keine Aussagen zu technisch notwendigen Cookies.
Die Betreiber von Internetseiten haben nunmehr die Aufgabe, ihre Cookie-Banner anzupassen und eine praxistaugliche Lösung zu finden, die es dem Nutzer einerseits ermöglicht, aktiv in Werbe-Cookies einzuwilligen, andererseits aber auch die Nutzerfreundlichkeit der Seite aufrechterhält und weiterhin ein ungestörtes Surfen ohne lästige Unterbrechungen ermöglicht.
[GGSC] berät kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig in allen Fragen des Datenschutzrechts.