§ 6 Abs. 2 KAG NRW: Neuregelung zur kalkulatorischen Verzinsung
In § 6 Abs. 2 KAG NRW wurde eine Neuregelung zur kalkulatorischen Verzinsung eingefügt, mit der nunmehr insbesondere Klarheit hinsichtlich der Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes geschaffen wird.
Neuregelung
Der Neuregelung in § 6 Abs. 2 KAG NRW zufolge kann der kalkulatorischen Verzinsung nunmehr ausdrücklich entweder ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewendet werden. Im Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes kann der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals verwendet werden. Im Fall des nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelten Zinssatzes kann für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz zugrunde gelegt werden.
Hintergrund
Mit der Änderung und Ergänzung des § 6 Abs. 2 KAG NRW durch Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 09.12.2022 sollte die durch eine Entscheidung des OVG Münster vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt und das Gebührenrecht weiterentwickelt werden (Landtag Nordrhein-Westfalen, Drs. 18/997, S. 16). Das OVG Münster hatte in der vorgenannten Entscheidung seine langjährige Rechtsprechung zu der Ermittlung kalkulatorischer Zinsen aufgegeben. Hier soll die gesetzliche Neuregelung Klarheit schaffen. Anzumerken ist allerdings, dass der Gesetzgeber mit der Vorgabe des 30-jährigen Durchschnitts offensichtlich vorrangig Abschreibungen im Bereich der Abwasserentsorgung vor Augen hatte.
Abschreibung bei verkürzter Restnutzungsdauer
Darüber hinaus sollte das Gebührenrecht durch die Einführung von § 6 Abs. 2 Satz 3ff. KAG NRW weiterentwickelt werden. Künftig kann bei einer Verkürzung der Nutzungsdauer eines betriebsnotwendigen Anlageguts der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden. Entfällt die Restnutzungsdauer unerwartet und vollständig, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden.
Co-Autor: Rechtsanwalt Cornelius Buchenauer