Entscheidung des VG München bringt weitere Rechtssicherheit für den Erlass von Rahmenvorgaben
Die Umstellung der LVP-Sammlung von einem Bringsystem auf Wertstoffhöfen auf ein Holsystem mittels gelber Tonne darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Systemen per Rahmenvorgabe vorschreiben. Das hat das Verwaltungsgericht München am 25.05.2023 entschieden und die Klage eines Systems abgewiesen (Az.: M 17 K 21.1509).
Sachverhalt und Entscheidung des Verwaltungsgerichts München
Die LVP-Sammlung wurde im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm bisher im Bringsystem durchgeführt, d. h. die Bürger sammelten die LVP-Abfälle in gelben Säcken und brachten diese zum Wertstoffhof. Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm (AWP) beabsichtigte, die LVP-Erfassung auf ein Holsystem mittels Tonnen umzustellen, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der LVP-Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen. Eine einvernehmliche Regelung mit den Systemen konnte der AWP nicht erzielen. Daraufhin erließ der AWP gegenüber den Systemen eine Rahmenvorgabe.
Das Verwaltungsgericht München erachtete die Rahmenvorgabe für rechtmäßig und wies die Einwände des klagenden Systems zutreffend zurück.
Tonnensammlung im Holsystem geeignet und nicht wirtschaftlich unzumutbar
Da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, kann eine Auswertung des Urteils zu diesem Zeitpunkt lediglich anhand des Tenors der Entscheidung vorgenommen werden.
Offensichtlich hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Systems, die Rahmenvorgabe sei aufgrund des erhöhten Aufkommens an Fehlwürfen bei der Tonnensammlung nicht geeignet i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 2. HS VerpackG, für nicht überzeugend erachtet. Zu diesem Ergebnis ist bereits das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in dem Verfahren des ebenfalls von [GGSC] vertreten Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau gelangt (Urteil vom 09.02.2023, Az.: 4 K 421/22.NW, 4 K 354/22.NW). Als ebenfalls nicht durchgreifend hat das Verwaltungsgericht München auch den Einwand des Systems erachtet, die Befolgung der Rahmenvorgabe sei für die Systeme aufgrund der damit verbundenen Kostensteigerungen wirtschaftlich unzumutbar.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München ist ein weiterer Erfolg aufseiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in dem Streit mit den Systemen über die Auslegung des § 22 Abs. 2 VerpackG. Das Urteil stärkt die Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und gibt ihnen Sicherheit bei der Umstellung der verbliebenen Bringsysteme auf Holsysteme mittels gelber Tonne.