Gebühren als öffentliche Last auf einem Grundstück jetzt auch in Niedersachsen
Mit Wirkung zum 01.10.2022 ruhen jetzt auch in Niedersachsen Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Entsprechende Regelungen gibt es bereits in mehreren anderen Bundesländern.
§ 5 Abs. 9 NKAG
Der neue § 5 Abs. 9 NKAG lautet:
„Werden nach Absatz 6 Satz 2 bei Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines sonstigen grundstücksgleichen Rechts zu Gebührenpflichtigen bestimmt, so ruhen die Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück, dem Wohnungs- oder Teileigentum, dem Erbbaurecht oder dem sonstigen grundstücksgleichen Recht des Gebührenpflichtigen.“
Bedeutung der „öffentlichen Last“
Durch die Bestimmung als öffentliche Last werden die Gebühren dinglich abgesichert, was insbesondere für grundstücksbezogene Zwangsmaßnahmen von Bedeutung ist. So folgt z.B. nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) aus einem Anspruch auf Entrichtung der auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten (wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge) ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück (durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung).
Voraussetzung: grundstücks- und nicht nutzerbezogene Ausgestaltung der Gebühr
Zu beachten ist allerdings, dass § 5 Abs. 9 NKAG nur Anwendung findet, wenn die Gebühr grundstücksbezogen und nicht personenbezogen ausgestaltet ist. Werden z.B. die Mieter oder die tatsächlichen Nutzer der Einrichtung der Abfallentsorgung als Gebührenschuldner bestimmt, scheidet das Entstehen der öffentlichen Last aus. Es kommt also für die Entstehung der öffentlichen Last auf die konkrete grundstücksbezogene Ausgestaltung der Gebühr in der Satzung an.
Inhaber eines sonstigen grundstücksgleichen Rechts (§ 5 Abs. 9 NKAG)
Die neue Regelung greift nur, wenn Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Inhaber eines sonstigen grundstücksgleichen Rechts als Gebührenpflichtige bestimmt werden. Diese Regelung ist von der Bestimmung in § 5 Abs. 6 NKAG zu unterscheiden, nach der „Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte von Grundstücken“ zu Gebührenpflichtigen bestimmt werden können. Die Beschränkung in § 5 Abs. 9 NKAG ist folgerichtig, weil eine öffentliche Last nicht auf allen denkbaren und von § 5 Abs. 6 Satz 2 NKAG zumindest dem Wortlaut nach erfassten dinglichen Nutzungsrechten (z. B. Nießbrauch, § 1030 BGB, Grunddienstbarkeit, § 1018 BGB, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, § 1090 BGB) ruhen kann, sondern entsprechend dem Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 Nr. 3 (ZVG) nur auf Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
Co-Autor: Rechtsanwalt Cornelius Buchenauer