Degressive Abfallgebühren in Mecklenburg-Vorpommern
Nachdem das OVG Greifswald entschieden hatte, dass eine degressive Staffelung von Abfallgebühren nach dem Landesrecht von Mecklenburg Vorpommern unzulässig sei, hat der dortige Landesgesetzgeber reagiert und degressive Abfallgebühren nunmehr ausdrücklich erlaubt (Urteil vom 26.10.2021 Az.: 3 K 441/16).
Die gesetzliche Neuregelung
Mit Artikel 1 Nr. 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, veröffentlicht am 26.05.2023, wurde § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG MV) um einen neuen Satz 4 erweitert und die degressive Staffelung der Abfallgebühren ausdrücklich erlaubt. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG MV lautet:
„Gebühren für die Abfallentsorgung können degressiv bemessen werden, wenn bei zunehmender Leistungsmenge nachweislich eine Kostendegression eintritt.“
Gebührenentlastung durch degressive Staffelung
Auch wenn mehrere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihr Gebührensystem im letzten Jahr vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OVG Greifswald umgestellt haben, ist die Gesetzesänderung zu begrüßen. Denn die Neuregelung eröffnet die Möglichkeit, die Gebühren nach dem tatsächlichen Kostenverlauf zu kalkulieren. Berücksichtigt werden kann insbesondere, dass die Abfälle in aller Regel in kleinen Behältern sehr viel stärker verdichtet sind als z.B. in den im Geschosswohnungsbau genutzten 1.100 Liter-Behältern.
Lineare, progressive und degressive Gebührenstaffelung
In Mecklenburg- Vorpommern können die Abfallgebühren nunmehr entweder linear oder progressiv oder degressiv ausgestaltet werden. Dem Satzungsgeber steht insoweit ein sehr weites Ermessen zu. Will ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger vom Normallfall der linearen Gebührenstaffelung abweichen, kann er so im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens entscheiden, welchem Ziel der Vorrang eingeräumt wird. So wird die Gebührenprogression von einer Anreizwirkung zur Abfallvermeidung getragen. Die Gebührendegression hingegen ermöglicht eine genauere Kostenzuordnung, die nach der Neuregelung in der Gebührenkalkulation nachvollziehbar herzuleiten ist.
[GGSC] hat mehrere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu Fragen der Umstellung des Gebührensystems beraten und unterstützt bei der Ausgestaltung der Gebührenkalkulation.
Co-Autor: Rechtsanwalt Cornelius Buchenauer