BGH: Haftung eines Entsorgungsunternehmens für vermietete Abfallcontainer
Der Mieter eines Grundstücks beauftragt das Aufstellen von Abfallcontainern, befüllt diese mit Abfällen und zahlt dann nicht: Dennoch kann es sein, dass die Entsorgungsunternehmen Container samt Inhalt abholen müssen.
Nämlich dann, wenn der Grundstückseigentümer dem Mieter gekündigt hat und die Container loswerden will. Der BGH hat die Verantwortlichkeit von Entsorgungsunternehmen für Abfallcontainer als „Zustandsstörer“ bestätigt.
Sachverhalt
Klägerin war die Eigentümerin eines Grundstücks, das sie vermietet hatte. Nach Kündigung des Mietverhältnisses und Zwangsräumung des Grundstücks verlangte sie von der beklagten Entsorgungsfirma die Abholung zweier Abfallcontainer. Die ehemalige Mieterin hatte die Beklagte beauftragt, diese Container aufzustellen und nach der Befüllung mit Altholz und Abbruchholz wieder abzuholen. Weil die Rechnung nicht gezahlt wurde, weigerte sich die Beklagte, die gefüllten Container abzuholen. Nachdem über das Vermögen der ehemaligen Mieterin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, forderte die Klägerin die Betreiberin des Entsorgungsunternehmens auf, Container samt Abfällen abzuholen. Diese war nur zur Abholung der leeren Behälter bereit.
Eigentumsbeeinträchtigung durch Abfallcontainer
Der BGH hat die Revision der Beklagten abgewiesen, nachdem diese in 2. Instanz vom LG Mönchengladbach zur Abholung der Container samt Inhalt verurteilt worden war (Urteil vom 26.03.2021, Az.: V ZR 77/20). Der Anspruch der Klägerin auf Abholung ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB: Die Klägerin sei zwar noch verpflichtet gewesen zu dulden, dass die Container aufgestellt wurden. Erlösche aber das Recht des Mieters zum Abstellen von Gegenständen, müsse die Eigentümerin den Verbleib nicht mehr dulden. Spätestens im Zeitpunkt der Zwangsräumung konnte nicht mehr von einem Einverständnis der Klägerin mit einer weiteren Nutzung ihres Grundstücks für mit Abfall gefüllte Container ausgegangen werden. Ihr Eigentum wurde also „rechtswidrig beeinträchtigt“.
Verantwortlichkeit des Entsorgungsunternehmens
Diese Eigentumsbeeinträchtigung soll der Beklagten als Zustandsstörerin auch zurechenbar sein: Sie muss also faktisch abholen, auch wenn Abholung und Entsorgung nicht gezahlt werden. Dies begründet das Gericht damit, dass die Beklagte die Container nicht nur angeliefert hatte, sondern zugleich die Verpflichtung eingegangen ist, diese – gefüllt – wieder abzuholen. Die Befüllung mit Abfall und der anschließende Abtransport sei gerade Zweck der Container gewesen. Dass die ehemalige Mieterin ihrer Pflicht zur Bezahlung des Entsorgungsunternehmens nicht nachgekommen ist, soll jedenfalls nicht das Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und Entsorger betreffen. Entscheidend soll vielmehr sein, dass der Entsorger die Verantwortung für den Abtransport der befüllten Container übernommen habe.
Haftung für Containerinhalt – egal, woher oder von wem
Nach dem BGH kommt es auch nicht darauf an, ob die Abfälle vor dem Einwurf in die Container bereits auf dem Grundstück der Klägerin waren, da die Beklagte die Container gerade zum Zweck der Entsorgung dieser Abfälle aufgestellt habe. Außerdem spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass Dritte unbefugt Abfall in einen offenen Container einwerfen.
Es ist also Vorsicht geboten, wenn ein Entsorgungsunternehmen – sei es öffentlich oder privat – auf Anforderung eines Mieters oder einer Mieterin Container auf einem Grundstück stellt. Insoweit ist zu überlegen, vertraglich bei den Zahlungsmodalitäten Sicherheiten einzubauen, z.B. durch Voraus- oder Abschlagszahlungen oder jedenfalls
einer stufenweisen Zahlung, deren Großteil schon bei der Containergestellung fällig wird.
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Ausgestaltung ihrer Vertragsbeziehungen, begleitet z.B. aber auch komplexe Verfahren um die Beräumung von Grundstücken von Abfällen nach Insolvenzen.