Newsletter Abfall Mai 2021

Entsorgungsanordnung und illegale Abfallablagerungen

Illegale Abfallablagerungen beschäftigen Behörden und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger immer wieder. Die Fallbeispiele reichen von der Ablagerung ausgedienten Hausrates auf der Allgemeinheit frei zugänglichen Flächen bis hin zum Vergraben gefährlicher Abfälle auf privaten Grundstücken.

VG Cottbus zur Rechtmäßigkeit einer Entsorgungsanordnung

Das VG Cottbus hatte in einem Eilverfahren jüngst einen Fall vorliegen, in dem ein Unternehmer auf einem Vereinsgrundstück mehrere sog. Big Bags gefährlicher Abfälle – mutmaßlich zur Meidung von Entsorgungskosten – in einer Grube verfüllt hatte. Diese wurde anschließend mit einer Betonplatte abgedeckt. Per Bescheid wurde ihm später aufgegeben, die unter der Betonplatte befindlichen Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens kam noch die Verpflichtung hinzu, auch die Platte zu entsorgen. Das Gericht hatte nur Bedenken gegen Letzteres (VG Cottbus, Beschluss vom 06.01.2021, Az.: VG 3 L 523/20).

Anforderungen an die Bestimmtheit bei Bezeichnung der Abfälle

Die Ausführungen des VG sind zunächst interessant mit Blick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit bei Bezeichnung der zu entsorgenden Abfälle. Allgemein genüge es für die Bestimmtheit einer bescheidlichen Verpflichtung, dass deren Inhalt im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar sei, dass dieser sein Verhalten danach richten könne. Im Abfallrecht müssten zu entsorgende Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden. Eine ins Detail gehende Bezeichnung sei nicht erforderlich, wenn Verwechslungen ausschieden oder die nähere Bezeichnung schlechthin unmöglich sei.

Abgrenzung von Bundesrecht und Landesrecht

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die bescheidlich auferlegten Pflichten sah das VG in § 62 KrWG. Danach ist die zuständige Behörde zum Erlass solcher Anordnungen berechtigt, die zur Beseitigung abfallrechtlicher Verstöße erforderlich sind. Hiervon sei im dortigen Fall insbesondere auch die Aufforderung erfasst, die Betonbodenplatte zu öffnen, unter welcher die Abfälle vergraben und eingebaut worden waren. Anderweitig könnten die Abfälle nicht zum Zwecke der ordnungsgemäßen Entsorgung aus der Grube gelangen.

Interessant sind in diesem Zusammenhang die Hinweise des VG auf das Zusammenspiel von § 62 KrWG und §§ 23, 24 BbgAbfBodG: Das Landesrecht erlaubt danach die Anordnung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, der durch eine rechtswidrige Abfallentsorgung entstanden ist. Damit sei das rechtswidrige Sich-Entledigen von Abfällen gemeint. Die Vorschrift ziele auf ein Tätigwerden zur Gefahrenabwehr. Zur Anordnung der ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle ermächtige die landesrechtliche Vorschrift dagegen nicht. Hierfür sei auf § 62 KrWG zurückzugreifen.

Hineinzwingen in den Abfallbesitz

Anordnungen nach § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG und solche nach § 62 KrWG können daher gerade in solchen Fällen aufeinander aufbauen, in denen der ursprüngliche Abfallbesitzer sich der Abfälle entledigt hat: Nach §§ 24 Abs. 1, 23 BbgAbfBodG kann diese Person zunächst wieder in die Rolle des Abfallbesitzers „hineingezwungen“ werden. Sodann kann sie aufgrund von § 62 KrWG Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung sein. Dabei soll nach Auffassung des VG das Hineinzwingen einer Person in den Abfallbesitz nicht nur dann in Betracht kommen, wenn nach Entledigung kein neuer Abfallbesitzer vorhanden ist. Dies kann in der Regel bei der Allgemeinheit aufgrund von Betretungsrechten frei zugänglichen Grundstücken angenommen werden, zumindest dann, wenn sie in privatem Eigentum stehen. Das Hineinzwingen einer Person (z.B. des früheren Besitzers) in den Abfallbesitz kommt dem VG zufolge aber auch dann in Betracht, wenn – wie im dortigen Fall – ein neuer Besitzer der Abfälle vorhanden ist.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Abfallbehörden im Umgang mit illegalen Abfallablagerungen. Insbesondere der Ermittlung vorrangig Verantwortlicher einschl. Hineinzwingen des früheren Besitzers in den Abfallbesitz kommt in diesen Fällen maßgebliche Bedeutung zu, bevor in Ausnahmefällen die Entsorgungszuständigkeit des örE greifen kann.

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