Stolpersteine bei Verwertungs-Ausschreibungen
Gerade bei der Ausschreibung von Verwertungsleistungen haben örE als öffentliche Auftraggeber eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.
Das Nebeneinander von Kosten- und Erlöspositionen wirft bereits Fragen bei der Auftragswertschätzung und den für die Wahl des Verfahrens bedeutsamen Wertgrenzen auf. Der Umstand, dass Wertstoffe – wie z.B. Alttextilien - scheinbar „verkauft“ werden befreit zudem nicht von der Ausschreibungspflicht, wie gelegentlich noch irrig
angenommen wird.
Markteigenheiten sind ferner bei den Eignungsanforderungen zu berücksichtigen, da sich Marktteilnehmer:innen von Verwertungsleistungen – wie z.B. Papierfabriken - mitunter nicht als Entsorgungsunternehmen verstehen und daher nicht über die üblichen Entsorgungszertifikate verfügen.
Fehleranfällig ist sodann die zutreffende Wertung schon bei einer Beschränkung auf einen reinen Preiswettbewerb, da bei der Erlösauskehr z.B. Unterschiede bei der
Umsatzsteuer zu berücksichtigen sind, jedenfalls solange die Privilegierung nach § 2b UStG Fortbestand hat. Dies kann, z.B. bei Berücksichtigung der Mitverwertung von Systembetreiber-Mengen bei der PPK-Verwertung, zu fehlerhaften Wertungs-Reihenfolgen und damit zur Angreifbarkeit der Ausschreibung insgesamt führen.
Die Ausschreibungen von Verwertungsleistungen bedürfen auch deshalb eines besonderen Augenmerks, weil sie zumeist andere Marktteilnehmer:innen ansprechen als vorgehende Sammelausschreibungen. Dies ist ein Umstand, der nicht allein bei der Losbildung, sondern auch bei der Reihenfolge von Ausschreibungen, Vertragslaufzeiten und Übergabestellen Berücksichtigung finden muss.
[GGSC] begleitet bundesweit eine Vielzahl von Ausschreibungen von Verwertungsleistungen sämtlicher Fraktionen.