Newsletter Abfall Mai 2021

Rechtsprechungsupdate Abfallgebühren

Welche Anforderungen sind an die Bestimmtheit von Abfallgebührenbescheiden zu stellen? Ist eine „verbösernde“ Nacherhebung von Abfallgebühren zulässig, wenn ein bereits bestandskräftiger Gebührenbescheid in der Welt ist? Unterfallen Abfallsammelfahrzeuge der Mautpflicht und sind die hierfür entstehenden Kosten in der Gebührenkalkulation ansatzfähig?

Diese Fragen sind Gegenstand mehrerer aktueller Gerichtsentscheidungen, über die wir Sie nachfolgend informieren möchten.

„Erkennbarkeit“ der erlassenden Behörde im Gebührenbescheid

Auch bei Abfallgebührenbescheiden gilt: Die den Bescheid erlassende Behörde muss als solche erkennbar sein (§ 119 Abs. 3 Satz 1 AO i.V.m. Landes-KAG). In einem vom OVG Magdeburg entschiedenen Fall (Beschluss vom 23.02.2021, Az.: 4 M 154/20) ging es um die Frage, ob der Betriebsleiter eines Eigenbetriebes des Landkreises als handelndes Organ identifiziert werden könne, wenn die Überschrift „Kreiswirtschaftsbetrieb des Landkreises XY“ in großer Schrift, die Unterüberschriften „Eigenbetrieb des Landkreises“ und „Der Betriebsleiter“ hingegen nur in kleiner Schrift auf dem Bescheid abgedruckt waren. Das OVG Magdeburg hat klargestellt, dass es für die gesetzlich vorgeschriebene Erkennbarkeit der erlassenden Behörde ausreicht, wenn sich diese durch Auslegung ermitteln lässt. Dies sei bspw. auch dann der Fall, wenn sich die erlassende Behörde – wie im vorliegenden Fall – aus dem Briefkopf des Bescheides, der Absenderbezeichnung im Anschriftenfeld oder der im Bescheid enthaltenen Regelungen ergibt. Daher unser Praxistipp: Achten Sie insbesondere in den Fällen, in denen ein Dritter mit der Ausfertigung und dem Versand von Gebührenbescheiden beauftragt ist, darauf, dass die zur Erhebung der Abgabe berechtigte Behörde eindeutig aus dem Bescheid hervorgeht. Ein i.S.d. § 119 AO unbestimmter Gebührenbescheid ist nichtig.

Zulässigkeit der „verbösernden“ Nacherhebung von Abfallgebühren

Auf Gesichtspunkte des „Vertrauensschutzes“ können sich Gebührenschuldner auch im Falle einer nachträglich höheren Festsetzung von Abfallgebühren („Verböserung“) nicht berufen, insb. wenn sie ihren satzungsgemäßen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sind. In dem vom VG Wiesbaden entschiedenen Fall (Gerichtsbescheid vom 29.01.2021; Az.: 1 K 543/18.WI) hatte der Eigentümer eines an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks der Kommune nicht mitgeteilt, dass das Grundstück bewohnt sei. Infolgedessen hatte die Kommune über Jahre hinweg Abfallgebühren für ein unbewohntes Grundstück erhoben und – nach zufälliger Aufklärung des Sachverhaltes – einen
Gebührenbescheid erlassen, mit dem die (für ein bewohntes Grundstück anfallenden) Abfallgebühren der letzten vier Jahre festgesetzt wurden. Dem VG Wiesbaden zufolge steht die Bestandskraft der ursprünglich erlassenen Gebührenbescheide einer „verbösernden“ Nacherhebung nicht entgegen. Grenze der Veranlagung sei allein die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4b Hessisches KAG i.V.m. § 169 AO).

Kosten der LKW-Maut in der Gebührenkalkulation

LKW-Müllwagen sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 Bundesfernstraßenmautgesetz dem Grunde nach mautpflichtig. Eine Ausnahme hiervon kann nicht aus § 2 Güterkraftverkehrsgesetz abgeleitet werden, da es für die Auslegung des § 1 Bundesfernstraßenmautgesetz nicht auf das güterkraftverkehrsrechtliche Begriffsverständnis ankommt. Das hat das OVG Münster mit Beschluss vom 03.12.2020 (Az.: 9 A 431/17) entschieden. Hingewiesen hat das Oberverwaltungsgericht ergänzend darauf, dass Mautkosten für LKW-Müllwagen zu den Kosten des örE zählen, die im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung anfallen und in der Kalkulation der Abfallgebühren zu
berücksichtigen sind.

[GGSC] berät regelmäßig öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Kalkulation der Abfallgebühre und bei der Ausgestaltung von Abfall- und Gebührensatzungen sowie bei der rechtssicheren Abfassung von Abfallgebührenbescheiden.

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