Newsletter Abfall Mai 2023

Abfallrechtliche Entscheidungen in Kürze

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung aktueller abfallrechtlicher Entscheidungen in einer Kurzfassung.

Bodenschutzrechtliche Anordnung gegen eine Gemeinde

Ohne Erfolg blieb eine Gemeinde auch in der zweiten Instanz in Anfechtung einer bodenschutzrechtlichen Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen im Bereich einer ehemaligen gemeindlichen Hausmülldeponie (BayVGH, Beschl. v. 13.04.2023, Az.: 24 ZB 22.2208).

Lagerung von Abfällen

Mit der Lagerung von Abfällen unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten befasst sich das OVG NRW in seinem Beschluss vom 06.04.2023 (Az.: 8 B. 78/23).

Abfall im Wald

An eine abfallrechtliche Sonderregelung in § 24 Abs. 1 LWaldG Bbg erinnert das VG Frankfurt/Oder (Urt. v. 10.03.2023, Az.: 5 K 433/20). Danach ist es verboten, Wälder dadurch zu verschmutzen, dass Abfälle „wie z. B. gebrauchte Verpackungen, Sperrmüll, Bauschutt, Altautos und Klärschlamm oder Abwasser oder andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe (…) im Wald abgelagert oder sonst zurückgelassen oder in diesen eingeleitet werden.“ Bei den dort in Rede stehenden Materialien handelte es sich „zweifellos um solche, die nicht zum Wald gehören. Auch setzt der Tatbestand des § 24 Abs. 1 LWaldG nicht voraus, dass als Folge der Verschmutzung die Benutzungsmöglichkeiten des Waldes beeinträchtigt werden, sich die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften, mithin Funktionen des Waldes verschlechtert haben oder sonstige nachteilige Veränderungen eingetreten sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2015, Az.: OVG 11 N 25.12 –, Rn. 6, juris)“.

Rahmenvorgabe des örE bestätigt

Die flächendeckende LVP-Erfassung mittels gelber Tonne kann durch den örE per Rahmenvorgabe angeordnet werden, es kommt jedoch auf die Verhältnisse im Einzelfall an (VG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023, Az.: 4 A 213/21). Ausführlich zu der Thematik in diesem Newsletter Artikel 8.

Geschäftsmodell: Abfall auf Grundstück

Der Sofortvollzug einer baurechtlichen Anordnung, die auch die Entsorgung dort gelagerten Sperrmüll und anderer Abfälle umfasst, ist insbesondere dann gerechtfer tigt bei einem Grundstückseigentümer, dessen Geschäftsmodell darauf angelegt ist, „Grundstücke zu erwerben und diese ohne Rücksicht auf baurechtliche Anforderungen und Gebote entweder selbst kurzfristig zu nutzen oder anderen zur Nutzung zu überlassen“ (VG Berlin, Beschl. v. 17.02.2023, Az.: 13 L 65/23).

Behörden und kommunalen Unternehmen übersenden wir auf Nachfrage gerne die angeführten Entscheidungen.

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