LAI-Auslegungsfragenkatalog soll Rechtsunsicherheiten bei Anwendung der neuen ABA-VwV beseitigen
In unserer Newsletter-Ausgabe vom Juli 2022 hatten wir uns bereits mit der neuen allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) auseinandergesetzt, die am 16.02.2022 in Kraft getreten ist. Nr. C.5.4.8.11b Abs. 2 ABA-VwV fordert, dass in Anlagen, die Abfälle für die (Mit)Verbrennung mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen je Tag vorbehandeln, die Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung ausnahmslos in geschlossenen Räumen errichtet oder die Anlagenteile gekapselt werden. Auf Seiten der Anlagenbetreibenden und Überwachungsbehörden besteht bei der Auslegung und Umsetzung dieser Norm große Unsicherheit, inwieweit Ausnahmen im Einzelfall zugelassen werden können. Der LAI-Auslegungsfragenkatalog soll nun bald Licht ins Dunkel bringen.
Diskussionsstand in der Arbeitsgruppe „Auslegungsfragen zur TA Luft“
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) diskutiert aktuell in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Auslegungsfragen zur TA Luft“ die Frage der Verhältnismäßigkeit von Nr. C.5.4.8.11b Abs. 2 ABA-VwV.
Nach dem bisherigen Diskussionsstand wird dort erfreulicherweise auch gesehen, dass die Norm im Lichte sowohl der Nr. 5.1.1 der TA Luft als auch der vorangestellten allgemeinen Erwägungen der BVT-Schlussfolgerungen für Abfallbehandlungsanlagen (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 vom 10.08.2018) einer Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes andere Techniken eingesetzt werden können, die ein der Kapselung/Einhausung mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten. Es stellt sich indes die Frage, wie diese Gleichwertigkeit in der Praxis nachgewiesen und überprüft werden kann. Hierfür entwickelt die Arbeitsgruppe derzeit Bewertungskriterien.
Ausblick
Die Diskussionsergebnisse aus der Arbeitsgruppe sollen in Form von Auslegungshinweisen in den offiziellen LAI-Auslegungsfragenkatalog für die TA Luft aufgenommen werden. Es bleibt abzuwarten, ob die entwickelten Bewertungskriterien für den Gleichwertigkeitsnachweis praxisgerecht und umsetzbar sein werden. Ebenso wird sich zeigen, ob alternative Staubminderungsmaßnahmen, die bisher in der Praxis anerkannt waren, die sich erfahrungsgemäß zur Begrenzung von diffusen Staubemissionen in die Luft bewährt haben und deren Eignung mit Erfolg im Betrieb erprobt wurde, d.h. entsprechend allgemein gesichert ist, per se als gleichwertig anerkannt werden.
Ob der LAI-Auslegungsfragenkatalog künftig dazu beitragen kann, die Rechtsunsicherheiten zwischen den Anlagenbetreibenden und den Überwachungsbehörden zu beseitigen, muss sich schließlich noch erweisen. Um eine uneinheitliche Anwendung in den verschiedenen Bundesländern und um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, wäre eine förmliche Änderung der ABA-VwV auf Bundesebene angezeigt.
[GGSC] vertritt öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Abfall- und Anlagenzulassungsrechts.
Die ABA-VwV steht im Übrigen auch auf dem Programm unseres Infoseminars (23.06.2023, 10:00 Uhr: „Genehmigungsrechtliche Hürden für Abfallbehandlungsanlagen nach TA Luft und ABA-VwV“).