Ersatzbaustoffverordnung und Entsorgung von Massenabfällen: Schnittstelle Deponien
Am 01.08.2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft; neben der neuen Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) ist die EBV Kernstück der sog. „Mantelverordnung“. Von diesem Zeitpunkt an ist die EBV auf die Wiederverwendung von mineralischen Abfällen und Nebenprodukten in technischen Bauwerken anzuwenden.
Die EBV löst damit die – teils unterschiedlichen - Regelungen der Bundesländer ab, die ihre Vollzugspraxis seit langem an der LAGA-Mitteilung 20 („Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“), kurz: „LAGA M20“ orientiert haben.
Die Ablösung der LAGA M20 durch die neue EBV bedingt auch Änderungen an der Schnittstelle zur Beseitigung und Verwertung von mineralischen Abfällen auf Deponien.
Ablösung der LAGA M20: Was ändert sich für Deponien?
Bestimmte nach der EBV güteüberwachte und klassifizierte Abfälle dürfen künftig ohne eingehende Prüfung im deponierechtlichen Annahmeverfahren auf DK I- Deponien zur Beseitigung angenommen werden.
Für solche Abfälle entfallen z. B. Eingangs- und Kontrolluntersuchungen, vgl. § 6 Abs. 1a und § 8 Absätze 1 Satz 5, 2 Satz 1 Nr. 1 und 8a Deponieverordnung – DepV (in der ab 01.08.2023 geltenden Fassung). Das EBV-Regime tritt also partiell an die Stelle des DepV-Regimes, um Doppelprüfungen zu vermeiden.
Auch bei der Verwertung von Abfällen in Deponien als „Ersatzbaustoffe“ für deponietechnische Maßnahmen (z. B. Dichtungs- und Ausgleichsschichten, Stützkörper, Profilierung) wird die EBV auf die Anwendung der DepV ausstrahlen. Diese synchronisiert schon in der bisherigen Fassung bestimmte Anforderungen mit den Regeln für den Einbau von Abfällen in technische Bauwerke.
So müssen Deponien bei der Verwendung von Ersatzbaustoffen mindestens die Anforderungen einhalten, die bei der Verwertung der Abfälle außerhalb des Deponiekörpers gelten (Anhang 3 Nr. 1 Amtl. Anm. 3 und 4; relevant für DK 0 - Deponien). Diesbezüglich werden künftig die Kriterien der EBV anzuwenden sein.
Prüfung nach der EBV bei Überschreitung von Zuordnungswerten
Den Verwertungsweg auf Deponien steuert die DepV vor allem über Zuordnungswerte - regelmäßig einzuhaltende Grenzwerte für Schadstoffe in Abfällen, die als eingebaut werden sollen (§§ 14 ff. und Anhang 3 DepV). Anhang 3 enthält hierfür zahlreiche, historisch gewachsene (und deshalb systematisch schwer zu durchschauende) Ausnahmeregelungen; diese sollen trotz Überschreitung einzelner Zuordnungswerte den Einbau unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen.
Eine für viele mineralische Abfälle (z. B. Straßenaufbruch) bedeutsame Ausnahmeregelung ist die Amtliche Anmerkung 2) zu Tabelle 1. Danach setzt die Überschreitung einzelner Zuordnungswerte mit Zustimmung der Behörde u. a. voraus, dass der Einbau der Abfälle in technischen Bauwerken (also außerhalb des Deponiekörpers) mit definierten technischen Sicherheitsmaßnahmen zulässig wäre. Dies wurde bisher vor allem anhand der LAGA M20 geprüft. Künftig ist regelmäßig eine Bewertung anhand der EBV notwendig, es wird auf die Einbauweisen/-voraussetzungen und auf die Materialwerte der EBV ankommen. Diese Kriterien weichen deutlich von der LAGA M20 abweichen, die EBV ist wesentlich ausdifferenzierter und regelt mehr Parameter.
[GGSC] berät derzeit öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Deponiebetreiber bei der Verwertung von Massenabfällen - insbesondere Straßenaufbruch in Deponien wie in technischen Bauwerken. Da die Mantelverordnung nur in Randbereichen Übergangsregelungen vorsieht, ist das neue Regime auf derzeit geplante Vorhaben anzuwenden (sofern der Einbau nicht bis Juli 2023 abgeschlossen ist).
Die Mantelverordnung steht im Übrigen auch auf dem Programm unseres Infoseminars (23.06.2023, 9:30 Uhr: „Die Mantelverordnung ist da: Auswirkungen auf die Arbeit der örE“.