Newsletter Abfall Mai 2023

„Klassiker“ der Systembetreiber

Vielerorts geht die Auseinandersetzung mit den Systemen um die Konditionen der Abstimmung und der Mitbenutzung kommunaler PPK-Erfassungssysteme weiter. In der Beratungspraxis führt [GGSC] bundesweit auch weiterhin viele Verhandlungen für Kommunen mit Systemen. Dabei fällt auf, dass gerade Kommunen, die bislang nicht vertreten wurden, immer wieder mit gleichen Argumenten von Systemen zu nachteiligen Kompromissen gedrängt werden sollen. Wir wollen daher eine kleine Sammlung der „Klassiker“ der Systeme preisgeben, bei deren Vorbringen Sie aufhorchen sollten:

  • „Unterschreiben Sie doch bitte schon mal die Systemfestlegung, wir wollen ausschreiben“ – Nein, die Systemfestlegung ist kein unselbständiger Teil der Abstimmungsvereinbarung. Es gibt nur eine (einzige) Abstimmungsvereinbarung.
  • „Bitte beeilen Sie sich, unsere Ausschreibung LVP/Glas startet bald“. – Zeitdruck wird gerne taktisch genutzt, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.
  • „Wir möchten uns bei Ihnen vorstellen, wir sind der Ausschreibungsführer Glas“. – Das ist schön, aber für die Verhandlungen zu allen Aspekten des VerpackG hat der Gesetzgeber den Gemeinsamen Vertreter geschaffen, der die Verhandlungen auf Seiten der Systeme bündelt. Der örE soll gerade nicht mit mehreren Systemen über unterschiedliche Aspekte der Abstimmungsvereinbarung verhandeln müssen.
  • „Sie sind verpflichtet, ihre PPK-Kalkulation offenzulegen.“ – Nein, eine solche Verpflichtung gibt es nicht.
  • „Lassen Sie uns doch die Laufzeit der Abstimmungsvereinbarung nicht begrenzen, das ist praktisch“. – Da die Systeme die Abstimmungsvereinbarung letztlich formal für die Aufrechterhaltung der Systemgenehmigung brauchen, ist es vor allem für die Systeme praktisch. Begrenzen sie jedoch die Laufzeit, um die Systeme wieder an den Tisch zu bekommen, wenn Ihnen selbst etwas wichtig ist, z.B. eine Anpassung der PPK-Mitbenutzungsentgelte oder die Umstellung auf die Gelbe Tonne.
  • „Die Rahmenvorgabe ist unzulässig, sie muss mindestens ein Jahr vor Änderung erlassen werden“ – Die „Abstandsregel“ in § 22 Abs. 2 letzter Satz VerpackG gilt jedoch nur für den Fall, dass schon mal eine Rahmenvorgabe erlassen wurde.
  •  „Ich bin mir nicht sicher, ob ich hier eine Mehrheit der Systeme für diese Position bekomme“. – Genau, und Sie sind sich nicht sicher, ob Sie in Ihrem Kommunalparlament für sonderbare Positionen der Systeme eine Mehrheit bekommen.
  • „Sie sind der letzte örE, der ..“ – Wenn dieser Satz fällt, stimmt er meistens nicht. Es gibt dann neben Ihnen noch viele andere „letzte örE“.

Vertreter:innen von örE übersenden wir auf Nachfrage gerne unser Handout mit Hinweisen zu Verhandlungen mit den Systembetreibern.

Das Verpackungsrecht steht im Übrigen auch auf dem Programm unseres Infoseminars (23.06.2023, 13:30 Uhr im Fachforum B:
„Fokus Verpackungen: VerpackungsVO der EU und Update Abstimmungsvereinbarung“).

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In unserem Online-Seminar „Update Entsorgungsvergaben – von Fachanwält:innen für Praktiker:innen“ am Donnerstag, den 05.12.2024 haben Sie nicht nur die Möglichkeit, Ihre individuellen Fragen zur Diskussion zu stellen – Sie werden auch auf den aktuellsten, vergaberechtlichen Stand gebracht.

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