Newsletter Abfall Mai 2023

Weitere Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Verfahren

Ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung soll immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren weiter beschleunigen und Klimaschutz erleichtern. Geplant sind Änderungen verschiedener immissionsschutzrechtlicher Detailregelungen.

Im Windschatten der Aufregung über die geplanten Änderungen zum Heizungsaustausch im Gebäudeenergiegesetz hat die Bundesregierung am 20.04.2023 einen vom BMUV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung
immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht beschlossen.

Beschleunigung der Genehmigungsverfahren

Zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für alle genehmigungsbedürftige Anlagen ist vorgesehen:

  • Die Genehmigungsfristen von 7 bzw. im vereinfachten Verfahren 3 Monaten sollen künftig ohne Zustimmung des Antragstellers nur noch einmal verlängert werden können.
  • Die Vollständigkeit von Antragsunterlagen, ab der die vorgenannten Fristen beginnen, soll geregelt werden. Es soll klargestellt werden, dass einzelne fachliche Einwände und Nachfragen der Vollständigkeit nicht entgegenstehen.
  • Auf Antrag oder mit Zustimmung des Antragstellers soll die Genehmigungsbehörde einen Dritten als Projektmanager beauftragen. Dessen Kosten trägt der Antragsteller.

Zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren speziell für Erneuerbare-Energien-Anlagen ist vorgesehen:

  • Die 2021 eingeführte Sonderregelung für Erneuerbare-Energien-Anlagen, wonach bei einer nicht fristgemäßen Stellungnahme einer beteiligten Behörde davon auszugehen ist, dass diese sich nicht äußern will, soll künftig auch für Elektrolyseure gelten.
  • Die Regelung über das Repowering von Erneuerbare-Energien-Anlagen soll neu gefasst werden, um den Vollzug zu erleichtern.
  • Nur für Windenergieanlagen und Elektrolyseure soll auf einen Erörterungstermin verzichtet werden.
  • Nur für Windenergieanlagen sollen Monatsfristen für eine Widerspruchsbegründung und behördliche sowie gerichtliche Eilverfahren sowie deren Begründung eingeführt werden.

Klimaschutz und Umsetzung von EU-Recht

Die Zweckbestimmung des BImSchG soll ferner um das Schutzgut Klima erweitert werden, um diesen Zweck ausdrücklich klarzustellen und zu betonen. Da die Verordnungsermächtigungen des BImSchG hierauf verweisen, werden auch Klimaschutzregelungen in Rechtsverordnungen abgesichert.

Schließlich sollen mit dem Gesetz unionsrechtliche Vorgaben der Industrieemissionsrichtlinie umgesetzt werden, um eine von der EU-Kommission festgestellte Vertragsverletzung auszuräumen. Dazu soll klarer geregelt werden, wann eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist. Außerdem sollen bei Beschwerden behördliche Überwachungsmaßnahmen künftig unverzüglich und, soweit erforderlich, vor der Erteilung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung erfolgen.

Bewertung

Der Gesetzentwurf zeigt, wie kleinteilig das große politische Versprechen der Verfahrensbeschleunigung umgesetzt werden muss, um an verschiedenen Stellen des Genehmigungsverfahrens Beschleunigungspotenziale heben zu können. Er zeigt ferner die Fragmentierung der Verfahrensregelungen. Denn einige Regelungen sollen für alle Anlagen gelten, andere für Erneuerbare-Energien-Anlagen und Elektrolyseure, wieder andere nur für einzelne Erneuerbare-Energien-Anlagentypen wie Windenergieanlagen.

Diese Differenzierungen machen die Regelungen komplizierter und können die Handhabung erschweren. Sonderregelungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen konkretisieren aber das überragende öffentliche Interesse an deren schneller Umsetzung zur Sicherung der Energieversorgung und des Klimaschutzes. Deshalb ist eine besondere verfahrensrechtliche Priorisierung sinnvoll. Außerdem kann dieses Ziel besondere Einschränkungen des Rechtsschutzes Dritter rechtfertigen.

Jetzt muss zunächst das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden. Vielleicht finden sich dort noch weitere Beschleunigungspotenziale.

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