Newsletter Abfall Mai 2023

EuGH-Urteil entscheidet für Einspeisevorrang von Müllverbrennungsanlagen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat durch Urteil vom 20.04.2023 auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH entschieden, dass Anlagen, die teilweise Strom aus erneuerbaren Energien und teilweise aus herkömmlichen Energiequellen erzeugen, im Umfang des Anteils der erneuerbaren Energiequellen ebenfalls EEG-Anlagen sind (C-580/21).

Daraus folgt ein Einspeisevorrang gegenüber konventionellen Stromerzeugungsanlagen für (ausschließlich) den Stromanteil, der aus erneuerbaren Quellen gewonnen wird.

Bedeutung für Müllverbrennungsanlagen

Nach der Rechtsauffassung der Klägerin im Ausgangsverfahren – die EEW Energy from Waste Großräschen GmbH – gilt dieser Einspeisevorrang auch für thermische Verwertungsanlagen, soweit diese biologisch abbaubaren Anteile im Abfall verbrennen. Diese Anteile stellten „Biomasse“ sowohl nach den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften als auch nach dem EEG dar. Eine abschließende Entscheidung des BGH mit Bezug zum konkreten Sachverhalt im Ausgangsverfahren steht zwar noch aus – nach dem Urteil des EuGH spricht nun allerdings viel für eine Bestätigung dieser Rechtsauffassung.

Sollte der BGH die Rechtsauffassung der EEW bestätigen, würde sich dies unmittelbar auf die Möglichkeit der Netzbetreiber zur Abregelung der Netzeinspeisung bei Engpässen auswirken. Diese könnte bei thermischen Abfallverwertungsanlagen nicht mehr entschädigungsfrei gefordert werden.

Zudem wäre im Hinblick auf die Strompreisbremse mit einer deutlichen Reduzierung der Abschöpfungsbeträge zu rechnen.

Mitgliedstaaten obliegt Festlegung von Kriterien für den Einspeisevorrang

Abzuwarten bleibt die konkrete Ausgestaltung notwendiger Kriterien für den Einspeisungsvorrang durch den nationalen Gesetzgeber.

Neben seiner grundsätzlichen Feststellung hat der EuGH geurteilt, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Anwendungsmodalitäten für den Einspeisevorrang festzulegen. Konkret bedeutet dies: Die nationalen Gesetzgeber haben transparente und nichtdiskriminierende Kriterien für den vorrangigen Netzzugang aufzustellen, die herangezogen werden können um – unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeit und Sicherheit des Netzes – eine Reihenfolge festzulegen, die sich nach dem Umfang des Anteils erneuerbarer Energiequellen richtet.

MVA stehen im Übrigen auch auf dem Programm unseres Infoseminars (23.06.2023, 9:00 Uhr: „Umbau, Erneuerung und Ökologisierung von Müllverbrennungsanlagen“.

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