VG Leipzig: Überlassungspflichten für Krankenhausabfälle
Gewerbliche Siedlungsabfälle die keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, sind Abfälle zur Beseitigung und als solche an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Verwertung vorliegt, sind u. a. die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung einzuhalten. Insoweit trägt der Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle die Darlegungs- und Beweislast. Dies hat das VG Leipzig entschieden und ist damit der hierzu von [GGSC] vertretenen Rechtsauffassung gefolgt.
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war im Wesentlichen die Frage, ob gemischte Siedlungsabfälle bestehend aus Restabfällen (AS 23 03 01) und Krankenhausabfällen (AS 18 01 04) an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind. Insoweit hatte ein privates Krankenhaus gegen einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Befreiung von der Überlassungspflicht geklagt. Das VG Leipzig (Urteil v. vom 20.05.2020, Az. 1 K 359/19) hat in der ersten Instanz eine Befreiung von der Überlassungspflicht abgelehnt.
Abgrenzung zwischen Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung
Das VG Leipzig ist davon ausgegangen, dass es sich bei den im Streit befindlichen gemischten Siedlungsabfällen um Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen handelt, welche gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG, § 7 Abs. 1 GewAbfV an den örE zu überlassen sind. Für die Einstufung als Verwertungsabfälle, die eine Überlassungspflicht entfallen lassen, komme es auch nicht darauf an, ob die jeweiligen Abfälle verwertbar sind bzw. irgendeine Möglichkeit zur Verwertung besteht. Entscheidend sei ob die Abfälle tatsächlich einer Verwertung zugeführt würden. Sobald sich der Erzeuger oder Besitzer seiner Abfälle entledige z. B. indem er sie dem örE überlasse, falle spätestens mit der Bereitstellung bei ihm Abfall zur Beseitigung an. Der örE habe dann etwaige Verwertungsmöglichkeiten erneut zu prüfen. Da die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht belegen konnte, dass die bei ihr angefallenen gemischten Siedlungsabfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden, waren sie als Abfälle zur Beseitigung einzustufen und als solche überlassungspflichtig.
Ordnungsgemäße Verwertung setzt Einhaltung der GewAbfV voraus Zwischenüberschrift
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KrWG hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Ordnungsgemäß erfolgt eine Verwertung dann, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Wie das VG Leipzig bestätigte, gehören hierzu insbesondere auch die Regelungen der GewAbfV. Das VG Leipzig hat damit nunmehr erstmals ausdrücklich den Bogen vom KrWG zu den 2017 novellierten Vorschriften der GewAbfV geschlagen.
Schon keine Getrennthaltung von Krankenhausabfällen
In § 3 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 2 Nr. 1b) GewAbfV ist vorgesehen, dass Krankenhausabfälle gemäß Kapitel 18 der Anlage der AVV von anderen gewerblichen Siedlungsabfällen getrennt zu sammeln und zu befördern sind. Schon die Einhaltung dieser Verpflichtung konnte die Klägerin nicht belegen. In der Folge konnte die Klägerin auch keinen zulässigen Verwertungsweg nachweisen. Denn wie das VG Leipzig bestätigte, dürfen grundsätzlich weder bei der Vorbehandlung noch bei der energetischen Verwertung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV) von gewerblichen Siedlungsabfällen Krankenhausabfälle in den jeweiligen Gemischen enthalten sein.
Im Ergebnis nahm das Gericht einen Verstoß gegen die Vorschriften der GewAbfV an. Nach seiner Einschätzung konnten die Vorgaben an eine ordnungsgemäße Verwertung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KrWG nicht erfüllt werden, lt. VG soll demgemäß eine Befreiung von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 7 Abs. 1 GewAbfV ausscheiden.
Weiteres Verfahren
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das VG hat es jedenfalls nicht für nötig befunden, die Berufung zuzulassen. Zwar wird damit
gerechnet, dass die Klägerin versuchen wird, in die zweite Instanz zu kommen. Dafür muss sie nunmehr einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. [GGSC] berät zahlreiche
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Ausgestaltung und Verteidigung von Überlassungspflichten.