Newsletter Abfall November 2022

§ 2b UStG: Was lange wird, wird endlich....

... gut? Ab dem 01.01.2023 soll § 2b UStG bundesweit Anwendung finden. Viele Fragen sind weiterhin nicht geklärt. Zahlreiche Anträge auf verbindliche Auskunft wurden bisher nicht entschieden. Wie aus den parlamentarischen Beratungen zu vernehmen, scheint eine weitere Verlängerung der Optionsregelung um zwei Jahre erwogen zu werden. Es bleibt trotz der langen Vorbereitungszeit weiterhin spannend. Wir werden Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

Aufgabenübertragung bei der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung

[GGSC] hat einen Antrag auf verbindliche Auskunft begleitet, bei dem es um eine Aufgabenübertragung im Bereich der sog. leitungsgebundenen Abwasserentsorgung geht: Eine Kommune hat einer Nachbarkommune die Aufgabe übertragen, das bei ihr anfallende Abwasser zu reinigen. Hierfür wird das Abwasser in das Abwassernetz der Nachbargemeinde eingeleitet und in deren Kläranlage geklärt. Dem Antrag auf verbindliche Auskunft, wonach diese Entgelte auch unter Anwendung des § 2b UStG nicht umsatzsteuerbar sind, wurde stattgegeben. Wie so oft bei derartigen Anträgen leider ohne inhaltliche Begründung. Im Antrag wurde die fehlende Umsatzsteuerbarkeit sowohl damit begründet, dass bei einer Aufgabenübertragung der Wettbewerb nicht eröffnet ist, da sie nur auf andere jPöR möglich ist. Hilfsweise wurde angeführt, dass aufgrund der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung ebenfalls kein Wettbewerb besteht. Die Frage, ob allein die Aufgabenübertragung den Wettbewerb und damit die Umsatzsteuerbarkeit entfallen lässt, wurde im Rahmen der Auskunft daher nicht entschieden.

Verbindliche Auskünfte für bereits bestehende Sachverhalte

Normalerweise darf der Lebenssachverhalt, der Grundlage des Antrags auf verbindliche Auskunft ist, vor der Entscheidung über den Antrag noch nicht begonnen worden sein. Hinsichtlich der Frage der künftigen Umsatzsteuerbarkeit nach § 2b UStG gibt es die Besonderheit, dass auch bereits begonnene Dauersachverhalte einen Antrag rechtfertigen können, wenn sie aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden sollen, wenn keine wesentlichen Steuerfolgen eintreten. Dies war bei dem von [GGSC] begleiteten Sachverhalt der Fall, da eine bereits bestehende Zweckvereinbarung nur dann unverändert fortgeführt werden sollte, wenn die Entgelte auch künftig nicht umsatzsteuerbar sind.

Offene Fragen – Vorsteuerabzug bei teilunternehmerischer Verwendung

Einer weiteren im Zusammenhang mit § 2b UStG noch offenen Fragen hat sich das BMF nunmehr angenommen: Es liegt der Entwurf eines BMF-Schreibens vor, welches sich damit befasst, inwieweit die öffentliche Hand zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn sie in einem eigentlich hoheitlichen Bereich auch unternehmerische Tätigkeiten erbringt und dadurch bestimmte Anlagen oder Fahrzeuge teilunternehmerisch verwendet werden. Diese Frage stellt sich vielen örE, da etwa allein aufgrund des Abschlusses eines privatrechtlichen Vertrags bei der Veräußerung von Kompost oder Altpapier dieser Teil der Leistung künftig als unternehmerisch und damit umsatzsteuerbar gilt. Bisher unklar ist, wie bei einer derartigen teilunternehmerischen Verwendung beispielsweise eines neu gekauften Sammelfahrzeuges mit dem Vorsteuerabzug umzugehen ist.

In dem vorliegenden Entwurf geht das BMF davon aus, dass bei jPöR aufgrund ihrer anderen Organisationsform und der im Vergleich zu einem privatrechtlich organisierten Unternehmer nicht von profit- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprägten Aufgabenstellung, eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung – das ansonsten vorrangig anzuwenden wäre – nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Daher können jPöR die Vorsteueraufteilung u.a. nach dem Einnahmeschlüssel vornehmen. Hierbei werden die Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich ins Verhältnis zu den Gesamteinnahmen gestellt.

Diese Sichtweise würden den Handlungsspielraum für die jPöR erhöhen und zu Rechtssicherheit führen. Sobald das verbindliche Schreiben des BMF vorliegt, werden wir in unserem Newsletter berichten.

[GGSC] berät bundesweit eine Vielzahl von Aufgabenträgern bei der korrekten umsatzsteuerlichen Bewertung von Leistungsbeziehungen und konnte häufige im Wege der verbindlichen Auskunft negative Folgen des §2b UStG für kommunale Kooperationen verhindern.

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