Newsletter Abfall November 2022

Rahmenvorgaben: Mischsystem aus Sack und Tonne nach Wahl des Grundstückseigentümers unzulässig?

Rahmenvorgaben, die ein Mischsystem aus Sack und Tonne vorsehen, waren in der Vergangenheit schon häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Regelmäßig wurde von den Gerichten eine Kombination aus Sack und Tonne für zulässig erachtet, wenn diese „gebietsscharf“, d.h. nach Abfuhrbezirken aufgeteilt erfolgte. Das VG Oldenburg hatte nun erstmals in einem Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Rahmenvorgabe zu entscheiden, die ein entsprechendes Mischsystem vorsah. Die Entscheidung, ob mittels Sack oder Tonne gesammelt wird, sollte der Wahl des jeweiligen Grundstückseigentümers überlassen werden. Hintergrund war, dass ein derartiges Mischsystem nach Wahl des Grundstückseigentümers bereits seit dem Jahr 1992 in acht Modellgebieten des beklagten örE etabliert war. In seinem Urteil vom 28.09.2022 (Az.: 15 A 3633/19) stellte das VG Oldenburg die Rechtswidrigkeit derartiger Vorgaben fest. Wenngleich die Entscheidung eine weitere Einschränkung der Handlungsfähigkeit der örE gegenüber den Systemen bedeutet, beinhaltet sie doch erfreuliche Fortentwicklungen der Rechtsprechung.

Anforderungen an die Bestimmtheit der Rahmenvorgabe

So hat die Kammer die aus dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG resultierenden inhaltlichen Anforderungen an den Ordnungssatz entsprechender Rahmenvorgaben konkretisiert. Die Klägerin hatte insbesondere moniert, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes noch nicht feststand, wie viele und welche privaten Haushalte zukünftig eine Gelbe Tonne und welche einen Gelben Sack verwenden wollen. Hierzu stellte das Gericht zunächst grundlegend fest, dass sich der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richte. Es sei nicht erforderlich, dass sich der Inhalt allein aus dem Anordnungssatz ergebe. Ferner stellte es klar, dass das dem VerpackG innewohnende Kooperationsprinzip sowie die damit einhergehende erforderliche enge Auslegung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 VerpackG eine dahingehende abschließende Vorgabe in der Rahmenvorgabe ausschließen würden. Es sei vielmehr Aufgabe der gemeinsamen und zwingend erforderlichen Abstimmungsvereinbarung, derartige Einzelheiten zu regeln und die Regelungen der Rahmenvorgabe zu präzisieren.

Mischsystem aus Sack und Tonne auch innerhalb desselben Gebietes

Die Rechtswidrigkeit der Rahmenvorgabe sieht das Gericht vor allem im vorgesehenen Mischsystem aus Sack und Tonne nach Wahl des jeweiligen Grundstückseigentümers. Interessant ist dabei, dass die – durchaus umstrittene – nicht gebietsscharfe Festlegung von Sack- und Tonnensammlung vom Gericht im Ergebnis nicht beanstandet wird. Die Kammer versteht die in der Gesetzesbegründung genannte Möglichkeit einer „gebietsscharfen“ Festlegung nicht als Einschränkung, sondern vielmehr als eine Erweiterung der Optionen. Insbesondere das Argument, dass der örE anderenfalls ebenso daran gehindert wäre, innerhalb eines Abfuhrbezirkes unterschiedliche Größen von Sammelbehältern zuzulassen, überzeugt und ist zu begrüßen, da sie die örE künftig beim Erlass vergleichbarer Rahmenvorgaben stärkt.

Für die im Übrigen angenommene Rechtswidrigkeit ist laut Gericht dagegen entscheidend, dass die einzelnen Grundstücksbesitzer die Wahl eigenständig treffen könnten, obwohl § 22 Abs. 2 VerpackG diese Kompetenz ausschließlich dem örE zuweise. Dem vom beklagten örE vorgetragenen Argument, dass eine flächendeckende Einführung eines derartigen Wahlsystems insbesondere zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlich sei, hielt die Kammer entgegen, dass die Grundstückbesitzer mit aktuell bestehendem Wahlrecht keinen Bestands- und Vertrauensschutz auf den Fortbestand dieser Wahlmöglichkeit hätten.

Anordnung zur Mitbenutzung des Wertstoffhofes rechtmäßig

Die ebenfalls diskutierte Regelung zur Mitbenutzung des vom beklagten örE eingerichteten Wertstoffhofes hat das Gericht wiederum für rechtmäßig erachtet. Diese Feststellung ist durchaus zu begrüßen, da Vorgaben zur Wertstoffhofbenutzung in den bisherigen Gerichtsentscheidungen durchaus auch kontrovers behandelt wurden. Angesichts der eindeutigen Ausführungen in der Gesetzesbegründung, die die Zulässigkeit einer solchen Vorgabe voraussetzen, hat die Kammer diese Anordnung der Rahmenvorgabe für zulässig erachtet. Dies stimmt zuversichtlich, dass künftige Auseinandersetzungen betreffend vergleichbarer Vorgaben zugunsten der örE entschieden werden.

Nächste Instanz?

Der in dieser Instanz unterlegene örE hat nun abzuwägen, ob das Urteil des VG Oldenburg angefochten werden soll, um die von ihm gewünschte Wahlmöglichkeit des jeweiligen Grundstückseigentümers ggf. doch noch durchsetzen zu können. Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat aus Sicht des Gerichts die Frage, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 VerpackG es zulässt, dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entscheidungen über die konkrete Ausgestaltung des Sammelsystems nicht eigenständig trifft, sondern der freien Wahl der betroffenen Grundstückseigentümer überlässt.

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