Emissionshandel für Abfallverbrennungsanlagen – aktueller Stand
Die Abfallverbrennung wird ab 2024 in den nationalen Emissionshandel einbezogen. In einem Verordnungsentwurf werden die Anforderungen an die Emissionsberichterstattung formuliert.
BEHG-Änderungsgesetz
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ist beschlossen. Für die Jahre ab 2024 müssen die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen einen Überwachungsplan für die CO2-Emissionen ihrer Anlagen erstellen und genehmigen lassen, über die Emissionen berichten, für die berichteten Emissionen Zertifikate kaufen und diese über das Emissionshandelsregister der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben.
Nach massiver Kritik von Verbänden hat der Gesetzgeber die zunächst für 2023 geplante Einführung der Emissionshandelspflicht solcher Anlagen auf 2024 verschoben. Zugleich hat er die bereits gesetzlich geregelte jährliche Erhöhung der CO2-Preise von derzeit 30 €/t CO2 auf 35 €/t CO2 und 45 €/t CO2 jeweils um ein Jahr auf die Jahre 2024 und 2025 verschoben. Ab 2026 gilt wie bisher ein Preiskorridor zwischen 55 und 65 €/t CO2, danach gelten reine Marktpreise.
Die Berichtspflicht bezieht sich auf alle CO2-Emissionen von Abfallverbrennungsanlagen, also auch auf solche aus Biomasse. Allerdings sollen biogene Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis und Klärschlämme mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden, so dass dafür keine Zertifikate abgegeben werden müssen.
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030
Zur Konkretisierung dieser Anforderungen hat das Klimaministerium den Referentenentwurf der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) veröffentlicht. Bis zum 17.10. konnten Länder und Verbände dazu Stellung nehmen.
Die EBeV 2030 soll Standardwerte zur Berechnung der CO2-Emissionen aus Abfällen für nach dem aktuellen Entwurf 8 verschiedene Abfallkategorien enthalten, nämlich LVP-Sortierreste, Gewerbeabfall, Sortierreste aus der MBA, Restabfall, Sperrmüll, Altholz, Klärschlamm und sonstige. Für jede Kategorie werden Biomasseanteil, Heizwert und zugehöriger Emissionsfaktor benannt. Biomasseanteile und Heizwerte sind aus einer Allgemeinverfügung des Umweltbundesamtes zum Herkunftsnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien übernommen. Aus den Standardwerten lassen sich die Kosten pro Tonne Abfall errechnen. Bei Anwendung dieser Werte ergeben sich Mehrkosten für das Jahr 2024 bei einem CO2-Preis von 35 €/t CO2 in Höhe von ca. 14 €/t für Restabfall, ca. 21 €/t für Gewerbeabfall, ca. 36 €/t für LVP-Sortierreste und ca. 5 €/t für Altholz, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Wer diese Standardwerte verwenden will, muss nur über die in seiner Anlage jeweils verbrannten Abfallmengen berichten. Möglich ist auch ein Nachweis individueller Werte des jeweils verbrannten Abfalls oder eine direkte CO2-Messung im Abgasstrom. Beides erfordert jedoch entsprechende Messungen und ausführlichere Nachweise.
Die Wahl der Berichterstattungsmethode und gegebenenfalls weitere Details müssen die Verpflichteten in einem von der DEHSt zu genehmigenden Überwachungsplan festlegen. Die genaue Frist für die Einreichung des Überwachungsplans soll die DEHSt mindestens 3 Monate vor deren Ablauf öffentlich bekannt geben.
Bei dem Entwurf handelt es sich noch um einen Referentenentwurf; insbesondere die dort genannten Standardwerte könnten also – nicht zuletzt auf Basis der zahlreichen Stellungnahmen – bis zur Endfassung oder gegebenenfalls durch nachträgliche Änderungen weiter ausdifferenziert werden.
EU-Emissionshandel
Derweil verhandeln auf EU-Ebene das EU-Parlament, der Rat der EU und die EU-Kommission im sogenannten Trilog, ob und unter welchen Voraussetzungen Abfallverbrennungsanlagen in den EU-Emissionshandel einbezogen werden. Bekanntlich hat das EU-Parlament für eine Einbeziehung von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen und eine Prüfung der Einbeziehung von Deponien in den Emissionshandel votiert. Der Rat befürwortet lediglich eine Prüfung der Einbeziehung von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen durch die Kommission bis Ende 2026 mit dem Ziel der Einbeziehung ab 2031. Die Positionen der Beteiligten sind in einem sogenannten 4-column-document tabellarisch dargestellt.
Im EU-Emissionshandel gelten von Anfang an Marktpreise. Derzeit liegt der Preis um 80 €/t CO2, also noch deutlich höher als im BEHG.
Fazit
Die Einbeziehung der Abfallverbrennung in den Emissionshandel ab 2024 ist beschlossen. Wichtige Einzelheiten über die Berichterstattung und die Anrechnung biogener Emissionen sind noch zu klären. Um den für die Abfallverbrennung zu zahlenden CO2-Preis zu begrenzen, müssen weitere politische, technische und wirtschaftliche Maßnahmen darauf abzielen, den Anteil fossiler Bestandteile in zur Verbrennung vorgesehenen Abfällen zu reduzieren, indem entweder schon der Kunststoffanteil von in den Verkehr gebrachten Produkten verringert oder deren Recyclingquote erhöht wird. Auf den Preis wirkt sich das aber nur aus, wenn die Standardwerte entsprechend angepasst oder mit vertretbarem Aufwand individuelle Werte ermittelt werden können.