Berücksichtigung der für 01.01.2024 geplanten CO2-Bepreisung in der Gebührenkalkulation
Die Verschiebung der Einführung einer CO2-Bepreisung der thermischen Abfallverwertung um ein Jahr wurde im Kreise der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) in vielen Fällen mit Erleichterung aufgefasst. Zumindest für das Jahr 2023 bleibt die CO2-Bepreisung in der Gebührenkalkulation außen vor.
Hintergrund: Anpassung des BEHG
Der Deutsche Bundestag hat am 20.10.2022 das zweite Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) beschlossen. Nachdem der ursprüngliche Plan, die thermische Abfallverwertung bereits zum 01.01.2023 in die CO2-Bepreisung einzubeziehen, in der Sachverständigenanhörung auf erheblichen Widerstand gestoßen ist, wurde der Gesetzesentwurf noch einmal abgeändert. Die CO2-Bepreisung der Abfallverbrennung kommt nunmehr erst zum 01.01.2024.
Berücksichtigung der CO2-Bepreisung in der Gebührenkalkulation
Die höheren, auf die CO2-Bepreisung zurückzuführenden Entsorgungskosten in der Gebührenkalkulation, sind dem Grunde nach gebührenansatzfähig. Da aber noch nicht feststeht bzw. häufig noch unklar ist, in welchem Umfang Drittbeauftragte die CO2-Bepreisung weitergeben (können), stellt sich für örE die Frage, mit welchen Beträgen sie für den Zeitraum ab 2024 kalkulieren dürfen und müssen.
Weites Ermessen der örE
Die Ermittlung von Abfallgebühren im Wege der Kalkulation stellt eine Prognoseentscheidung des örE dar. In welcher Höhe Kosten zu erwarten sind, steht zum Zeitpunkt der Kalkulation regelmäßig nicht fest. Der örE kann bzw. muss eine Prognose treffen. Kostenüber- bzw. -unterdeckungen sind nach Ablauf des Kalkulationszeitraumes zu ermitteln und nach Maßgabe der jeweiligen Landes-Kommunalabgabengesetze in einem vorgegebenen Zeitraum auszugleichen. Für die Schätzung der Höhe der CO2-Bepreisung gilt nichts Anderes. Auch hier muss der örE nach den konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall prognostizieren, mit welchen Kosten zu rechnen ist, z.B. also in welcher Höhe die CO2-Bepreisung durch die Drittbeauftragten an ihn weitergegeben werden wird.
Vorsicht beim Abbruch des Kalkulationszeitraumes
ÖrE, die sich am 01.01.2024 inmitten eines mehrjährigen Kalkulationszeitraumes befinden, sollten nicht darauf vertrauen, dass Verwaltungsgerichte den Abbruch des laufenden Kalkulationszeitraumes (zur Verhinderung etwaiger Unterdeckungen durch die Einführung der CO2-Bepreisung) billigen werden. Die Rechtsprechung lässt den Abbruch eines laufenden Kalkulationszeitraumes zum Teil nur in den Fällen einer „katastrophalen“ Fehleinschätzung zu, die ein Fortlaufen des Kalkulationszeitraumes als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lässt. Im Zweifel können eher kurze Kalkulationszeiträume von z.B. ein bis zwei Jahren gewählt werden, um auf neue Entwicklungen kurzfristig reagieren zu können.
[GGSC] verfügt über eine hohe Expertise im Kommunalabgabenrecht und berät örE seit vielen Jahren bei der Kalkulation der Abfallgebühren.