Dauerbrenner: Sondernutzungserlaubnis für Alttextilcontainer
Zwei jüngere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Thema Sondernutzungserlaubnis für Alttextilcontainer zeigen, dass Städte und Gemeinden gut beraten sind, sich frühzeitig und konzeptionell mit der Standplatzvergabe für Abfallcontainer zu befassen (VG Stuttgart, Urt. v. 9.6.2022, Az.: 8 K 1379/20; VG Augsburg Urt. v. 26.10.2022, Az.: Au 6 K 20.205).
So akzeptieren die Gerichte als Versagungsgrund von Sondernutzungserlaubnissen keine generellen Verweise auf Übermöblierungen oder Verschmutzungen, die das Stadtbild beeinträchtigen könnten. In dem Zusammenhang sehen die Gerichte auch sog. Konzepte zur „Entsorgung aus einer Hand“ kritisch, wenn diese nicht in ein Standortkonzept eingebettet sind.
Herausforderung: kurzfristige Antragstellung
Das Problem für die zuständigen Straßenbehörden ist allzu oft, dass Anträge zur Aufstellung von Alttextilcontainern (bzw. Erlass einer Sondernutzungserlaubnis) relativ unerwartet von Abfallsammlern gestellt werden. Die begehrten Standorte sind dann entweder aus behördlicher Sicht ungeeignet oder es wird die Entfernung von bestehenden Containern – vorzugsweise auf Wertstoffinseln – verlangt, um an deren Stelle eigene Container aufzustellen. Klar ist, dass private Sammler eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung öffentlichen Straßenlandes benötigen und auch Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung haben. Einen unmittelbaren Anspruch auf Aufstellung ihrer Container haben sie hingegen nicht. In das Ermessen sind baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen, sprich Fragen der Übermöblierung und Verschmutzung, einzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Versagung der Sondernutzungserlaubnis nicht dazu führen darf, dass das im Kreislaufwirtschaftsrecht verankerte Wettbewerbsprinzip bei der Abfallsammlung, u.a. bei Alttextilien, ausgehebelt wird.
Bedauerlich ist an dieser Stelle, dass die Gerichte bisher mit einer Ausnahme (OVG Lüneburg (Urt. v. 18.05.2017, Az.: LC 85/15) weitere abfallrechtliche Erwägungen bei der Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis nicht einbeziehen. Unsere Erfahrung zeigt, dass es gewerbliche Sammler gibt, die eine Sondernutzung beantragen, obwohl sie noch keine Sammlungsanzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG gestellt haben, oder die Anhaltspunkte für das Vorliegen der abfallrechtlichen Unzuverlässigkeit geben, was eine Sammlungsuntersagung nach § 18 Abs. 5 KrWG nach sich ziehen kann. Es kann ggf. die Situation entstehen, dass die Sammlung straßenrechtlich zulässig ist, jedoch nach Abfallrecht illegal ist.
Ausweg Standortkonzept
Der Ausweg aus den ad-hoc Entscheidungen über die Sondernutzung, die oft aufgrund einer fehlerhaften bzw. unzureichenden Ermessensausübung angreifbar sind, ist in vielen Fällen ein sog. Standortkonzept. Gemeinden und Städte können darin u.a. regeln, an welchen Standorten im Gemeinde- oder Stadtgebiet Abfallcontainer aufgestellt werden dürfen, wie die Auswahl der Nutzer erfolgt (v.a. die Auswahlkriterien) und für welchen Zeitraum die Sondernutzung erteilt werden soll. Dabei handelt es sich in der Regel um ermessensleitende Verwaltungsvorschriften, die auf einer umfangreichen Sachverhaltsermittlung beruhen und von den zuständigen Kommunalgremien zu beschließen sind. Sie geben der Verwaltung klare Entscheidungsvorgaben an die Hand. In diesen Vorschriften kann unter anderem auch berücksichtigt werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung eine Sonderstellung einnehmen kann. Insgesamt ist wichtig, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird und die Regelungen auf sachlichen Erwägungen beruhen.
[GGSC] berät umfassend zum Kommunal- und Abfallrecht. Dazu gehört regelmäßig die Begleitung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf behördlicher Seite, die sich mit Sondernutzungserlaubnissen für Abfallcontainer befassen. Zudem unterstützt [GGSC] bei der Erstellung von Standortkonzepten, die die Verteilung von Standplätzen in den Gemeinde- und Stadtgebieten regulieren, sowie bei der Abwehr gewerblicher Sammlungen.