Generelle Ermessensausübung oder doch Geschäft der laufenden Verwaltung?
Auseinandersetzungen über Anträge auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern sind immer wieder Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren.
So auch im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13.05.2019 (Az.: 11 A 2057/17). In seinem Urteil hat sich das Gericht ausführlich mit der Überprüfung des der Behörde eingeräumten Ermessens beschäftigt.
Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an 10 verschiedenen Standorten mit der Begründung abgelehnt, dass im betreffenden Gebiet grundsätzlich eine Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum nicht zugelassen werde. Die Klägerin hatte diese Entscheidung mit der Begründung angegriffen, dass es sich bei der grundsätzlichen Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Verkehrsraum um die Ausübung eines generalisierten Ermessens handele. Dieses gehöre nicht mehr zu den Aufgaben der laufenden Verwaltung. Hierfür sei vielmehr eine ermessensleitende Richtlinie in Form eines Gestaltungskonzeptes des Rates erforderlich gewesen.
Erledigung „auf eingefahrenen Gleisen“?
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die in dem angegriffenen Bescheid vorgenommene Ermessensausübung fehlerhaft war. Diesbezüglich führte es aus, dass Kommunen ihr Ermessen zur Bewirkung einer gleichmäßigen Handhabung durch die Straßenbaubehörde, etwa durch den Erlass ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien), generell ausüben könnten. Die Entscheidung über die Ausübung generellen Ermessens bedürfe aufgrund der selbstbindenden Wirkung der Verwaltungsvorschrift in der Regel eines vorherigen Ratsbeschlusses. Anders verhalte es sich bei Geschäften der laufenden Verwaltung. Dabei handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach gefestigter Rechtsprechung fallen die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblichen Geschäfte darunter, deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen „auf eingefahrenen Gleisen“ erfolgt und die für die Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer Größe und Finanzkraft weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind.
Entscheidungen zur Sondernutzung
Ermessensrichtlinien betreffend die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenraum, gehören nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht mehr zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Eine solche Entscheidung sei vielmehr wegen des grundlegenden Charakters, den eine generelle Ermessensausübung mit Blick auf künftige Entscheidungen über entsprechende Erlaubnisanträge entwickelt, dem Kommunalparlament vorbehalten, wenn nicht die zu regelnde Angelegenheit für die Gemeinde ausnahmsweise von untergeordneter Bedeutung ist. Die Entscheidung einer Gemeinde, eine bestimmte Art der Sondernutzung – wie hier die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern – in ihrem Gemeindegebiet generell nicht zuzulassen, erfolge gerade nicht nach bereits feststehenden Grundsätzen „auf eingefahrenen Gleisen“. Sie lege diese grundsätzlich vielmehr erst fest und stelle damit die Weichen für künftige Entscheidungen über entsprechende Erlaubnisanträge.
[GGSC] verfügt über langjährige Erfahrungen in der Umsetzung von Standortkonzepten im Zusammenspiel von Kommunal-, Straßen-, Abfall- und Gebührenrecht.