Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union zur Anhörung an die Verbände versendet. Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, die europäischen Vorgaben in deutsches Recht umzusetzen. Gleichzeitig soll durch die Novellierung das Ressourcenmanagement und die Ressourceneffizienz verbessert werden.
Getrennte Sammlung
Eine erhebliche Neufassung hat § 9 KrWG erhalten. Die Vorschriften zur getrennten Sammlung von Abfällen sind verschärft worden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz lässt nur noch weniger Ausnahmen von einer getrennten Sammlung zu. Ebenso wird die energetische Verwertung von Abfällen, die getrennt gesammelt worden sind, eingeschränkt (§ 9 Abs. 2 KrWG-E).
Neue Quoten zur Wiederverwertung
In § 14 KrWG-E werden neue Quoten für Siedlungsabfälle eingeführt. Ab dem 01.01.2020 müssen mindestens 50 Gewichtsprozent der Siedlungsabfälle für die Wiederverwendung und das Recycling vorbereitet werden. Die Quote ist aufgrund des veränderten Berechnungsverfahrens niedriger als bisher angesetzt. Im Kern ist die Verpflichtung aber strenger.
Verpflichtung der örE zu getrennter Sammlung
In § 20 Abs. 2 KrWG-E werden die örE verpflichtet, bestimmte Abfälle getrennt zu sammeln. Dabei werden nun auch Textilabfälle, Sperrmüll und gefährliche Abfälle explizit benannt. Für die Ausnahmen verweist die Vorschrift auf § 9 KrWG-E.
Produktverantwortung
Die Vorschriften zur Produktverantwortung sind erheblich überarbeitet worden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass noch keine Ressortabstimmung erfolgt ist, so dass noch mit erheblichen Änderungen des Entwurfes zu rechnen ist.
Abfallberatungspflicht
Den örE wird durch § 46 Abs. 2 und 3 KrWG-E eine konkretisierte Pflicht zur Abfallberatung auferlegt. Im Kern handelt es sich dabei nicht um neue, sondern lediglich um konkretisierte Verpflichtungen. Insbesondere ist auf die getrennte Sammlung und die möglicherweise bestehenden Rücknahmepflichten hinzuweisen.
Fazit
Durch den Gesetzesvorschlag werden im Wesentlichen die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt. Nur an einzelnen Stellen ist der Gesetzgeber mit seinem Vorschlag über diese Verpflichtung hinausgegangen. Dazu gehört etwa das Klagerecht für örE hinsichtlich gewerblicher Sammlungen.