Verpackungsgesetz: PPK-Mitentsorgung kostet Systeme über 200,00 €/t
Das Warten auf die Systembetreiber ist das Los der örE bei der Umsetzung des Verpackungsgesetzes. Bei den Verhandlungen zur Ausgestaltung der PPK-Mitentsorgung wurde von den Systembetreibern regelmäßig auf das Ausstehen des sogenannten cyclos-Gutachtens verwiesen. Die Ankündigung stammte aus dem Herbst 2018; dem Vernehmen nach wurden die Ergebnisse den Systembetreibern am vergangenen Freitag (30.08.2019) endlich vorgestellt. Das Gutachten hat noch nicht das Licht der Öffentlichkeit erblickt, aber es soll am kommenden Donnerstag (05.09.2019) ebenso wie die bereits seit Januar 2019 vorliegenden Sortieranalysen von INFA zur Diskussion stehen.
Überraschungen hinsichtlich der Ergebnisse werden nicht erwartet. INFA ermittelte für PPK-Verkaufsverpackungen eine Spanne zwischen 29 und 34 Masseprozent und von 64 bis 71 Volumenprozent. Von cyclos heißt es seit Monaten, es werden Ergebnisse von 33 Masseprozent und 50 % Volumenanteilen vorgelegt.
Verpressung kein Grund für Reduzierung des Volumenanteils
Der geringere Volumenanteil soll vor allem mit dem Verpressen der PPK-Abfälle im Pressfahrzeug begründet werden, das ein alleiniges Abstellen auf das Volumen im Behälter nicht rechtfertigt, obwohl dieses Volumen in § 22 Abs. 4 VerpackG in Bezug genommen ist. Dagegen wird seit langem angeführt, der Einsatz von Pressfahrzeugen und die Volumenreduzierung durch Verpressung sei bereits dadurch berücksichtigt, dass ein weniger an Fahrzeugbedarf zu einem weniger an (Anschaffungs-)Kosten für Fahrzeuge führe. Wir warten auf nähere Ausführungen!
Wir warten auf die angekündigte Auswertung des cyclos-Gutachtens durch die Systembetreiber. Und wir warten auf ernstzunehmende Verhandlungsvorschläge der Systeme.
Erörterungen im Beirat bei Zentraler Stelle
Im Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“ bei der Zentralen Stelle wurde im Dezember 2018 der Versuch einer Einigung auf eine bundesweite Empfehlung gemacht, der allerdings scheiterte. Seiner Zeit wurde angedacht, nur den Masseanteil zu berücksichtigen und den örE im Übrigen die Verwertungserlöse zu belassen, oder für den Fall eines Herausgabeverlangens die entfallenden Verwertungserlöse dem örE zu erstatten. Eine Neuauflage dieses Vorschlags hätte keine Chance. Dies gilt zum einen mit Blick auf die volatilen PPK-Verwertungserlöse. Es gilt aber vor allem, weil die örE nicht nur bei der Vollkostenkalkulation an Gebührengrundsätze gebunden sind, sondern auch bei der Kostenverteilung zwischen Gebührenzahlern und Systembetreibern. Eine Quersubventionierung der Systembetreiber durch die Gebührenzahler ist nicht zu rechtfertigen. Die Systeme sind vergleichbar den Gebührenzahler zu behandeln. Der Gebührenzahler kann seine Gebührenhöhe übrigens nicht verhandeln, sondern muss sie erforderlichenfalls gerichtlich überprüfen lassen.
Kostenbelastung als Produktverantwortung
Der Volumenanteil der PPK-Verkaufsverpackungen spiegelt bekanntlich ein geändertes Warenangebot und ein verändertes Konsumverhalten wider. Für das Warenangebot und insbesondere die Rückgabemöglichkeiten, wie sie von vielen Versandhändlern zwischenzeitlich eingeräumt werden, tragen die Inverkehrbringer eine große Mitverantwortung. Also haben die Inverkehrbringer die Mehrkosten der PPK-Mitentsorgung von Verkaufsverpackungen zu tragen. Die Systembetreiber dürfen sich nicht länger scheuen, diese gestiegenen Kosten an ihre Lizenznehmer durchzureichen. Es ist doch angeblich das Prinzip der Produktverantwortung, dass die Kostenbeteiligung der Inverkehrbringer zur Reduktion von Verkaufsverpackungen beiträgt.
Empfehlungen von [GGSC]
Also ein Verzicht auf den Volumenanteil kommt nicht mehr in Frage. Jetzt stehen sich vereinfacht ausgedrückt folgende Zahlen gegenüber:
- INFA: 29 Masseprozent : 64 Volumenprozent = 2,2 Kostenanteil - cyclos: 33 Masseprozent : 50 Volumenprozent = 1,5 Kostenanteil.
Das Verhältnis von 1,5 zwischen Masse und Volumen bei PPK-Verkaufsverpackungen war bereits Ergebnis einer Sortieranalyse von A. T. Kearny und INFA im Auftrag der DSD GmbH im Jahr 2003. Ein Volumenanteil von lediglich 50 % konterkariert die zwischenzeitlich vielerorts durchgeführten Sortieranalysen. [GGSC] würde bei einem Masseanteil von 33 % einen Kostenanteil von 1,7 bis 1,8 als vertretbares Verhandlungsziel der örE ansehen. Geht man von durchschnittlichen Vollkosten von 120,00 €/t aus, dann errechnen sich Kosten von 120,00 €/t x 1,75 = 210,00 €/t für die Mitentsorgung der PPK-Verkaufsverpackungen.
Aus der Erlösbeteiligung sollte den örE nicht weniger verbleiben, als die Systeme nach § 22 Abs. 4 Satz 8 für den Fall eines Herausgabeverlangens aufzuwenden haben.
[GGSC] unterstützt Sie mit seinem Expertenteam gerne bei den anstehenden Verhandlungen einer vollständigen Abstimmungsvereinbarung.
Apropos: Der Strategiekreis Verpackungsgesetz mit derzeit 30 Mitgliedern hat sein 14. Treffen am 05.09.2019 in Hannover.