Aktuelle Rechtsprechung zur Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG
Durch das Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes wurden die Rückgriffsmöglichkeiten auf die durch die Systeme nach § 18 Abs. 4 VerpackG zu leistende Sicherheitsleistung wesentlich erweitert. Dies haben die zuständigen Landesbehörden zum Anlass genommen, die unter der Verpackungsverordnung unzureichende Sicherheitsleistung zu erhöhen. Die Erhöhung der Sicherheitsleistung ist derzeit Gegenstand von Gerichtsverfahren in mehreren Bundesländern.
Rechtlicher Hintergrund
Die Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG wird für den Fall erhoben, dass die Systeme ihre Pflichten u.a. aus dem Verpackungsgesetz nicht erfüllen. Sicherheitsleistungen wurden bereits unter der Verpackungsverordnung festgesetzt. Die Absicherung gegen Pflichtverletzungen der Systeme war jedoch unzureichend.
Beispielsweise waren Verstöße gegen Zahlungspflichten der Mitbenutzungs- und Nebenentgelte nicht abgesichert. Die Insolvenz des Systems ELS im Jahr 2018 führte zu offenen Forderungen der Kommunen in Millionenhöhe insbesondere aus Nebenentgeltvereinbarungen. Durch die Regelung in § 18 Abs. 4 VerpackG wurde Abhilfe geschaffen.
Beschluss des VG München vom 09.07.2020
Erst kürzlich hat das VG München in seinem Beschluss vom 09.07.2020 (Az.: M 17 S 20.2411) die Rechtmäßigkeit der Erhöhung der Sicherheitsleistung durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bestätigt. Insbesondere bestünden keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 4 VerpackG. Weiterhin sei es bei der Bemessung der Sicherheitsleistung zulässig, ein sog. „worst-case“-Szenario, d.h. den Totalausfall aller Systeme, zugrunde zu legen. Darüber hinaus könnten die Neben- und Mitbenutzungsentgelte auf Grundlage einer plausiblen Schätzung ermittelt werden.
Aus unserer Beratungspraxis
[GGSC] vertritt die zur Erhebung der Sicherheitsleistung zuständigen Behörden mehrerer Bundesländer in den Verfahren gegen die Systeme. Unter anderem ist [GGSC] vom nordrhein-westfälischen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) mit der Prozessführung beauftragt. Auch das LANUV hat Anfang Juni vor dem VG Köln (Beschluss vom 03.06.2020, Az.: 13 L 2655/19 u.a.) und (größtenteils) vor dem VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 02.06.2020, Az.: 9 L 1924/19 u.a.) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes obsiegt.
Der Standardfall des Sicherungsinteresses des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Bereich PPK liegt bei Vorliegen einer Abstimmungsvereinbarung darin, Ausfälle bei der Zahlung der vereinbarten Mitbenutzungsentgelte abzusichern. Interessant ist die Frage der Rückgriffsmöglichkeit auf die Sicherheitsleistung, wenn aufgrund fehlender Abstimmung eine Zahlung von Mitbenutzungsentgelten nicht vereinbart ist. Entsprechende Forderungen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wurden bereits geltend gemacht.