Newsletter Bau Mai 2023

Anwendung des Berliner Solargesetzes hat begonnen

Neubauten oder Gebäude, bei denen wesentliche Umbauten des Daches erfolgen, müssen mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden.

Anwendungsbereich

Das Solargesetz verpflichtet alle Eigentümer:innen von nicht öffentlichen Gebäuden und gilt für Neubauten und wesentliche Dachumbauten, die nach dem 31.12.2022 begonnen wurden.

Ausnahmen und Befreiungen

Die Solarpflicht entfällt nach § 5 SolarG Bln, wenn deren Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. dem Denkmalschutz oder Festsetzungen eines Bebauungsplans) widerspricht, im Einzelfall technisch unmöglich ist (z. B. aus statischen Gründen oder wenn nicht genügend Dachfläche zur Realisierung vorhanden ist) oder nicht vertretbar ist, weil die Bruttodachfläche des Gebäudes ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden kann oder ausgerichtet ist.

Schließlich kann nach § 7 SolarG eine Befreiung erteilt werden, wenn die Solarpflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Erfasst sind hiervon atypische Sondersituationen oder einzelne Härtefälle.

Verfahren

Die Errichtung von Photovoltaikdachanlagen ist nach der Berliner Bauordnung als solche genehmigungsfrei. Die Eigentümer:innen haben selbst dafür Sorge zu tragen, dass sie der entsprechenden Pflicht nachkommen bzw. haben darzulegen, dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Bei streitigen Fällen empfiehlt sich zwar eine Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde, die Verantwortung liegt nach der Gesetzesstruktur letztendlich aber bei den Eigentümer:innen selbst.

Wichtig ist auch zu wissen, dass die Eigentümer:innen verpflichtet sind, ihre Anlagen spätestens innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister einzutragen.

Probleme und mögliche Stolpersteine bei der Umsetzung des Solargesetzes

Bei der Umsetzung werden einige Stolpersteine zu erwarten sein. Die Installationspflicht wird massive Auswirkungen auf den Solaranlagenmarkt und deren Fachplaner:innen haben. Bereits vor Umsetzungspflicht des Solargesetztes beklagte die Industrie den Fachkräftemangel im Bereich der Solaranlagen.

Bei Bebauungsplanverfahren und Städtebaulichen Verträgen, die zur Umsetzung des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung abgeschlossen werden, stellt sich die Frage, ob eine ggf. unwirtschaftliche Investition in der Angemessenheitsprüfung und den Wert- und Kostentabellen berücksichtigt werden müsste. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen lehnt dies ab.

Weitere Probleme wird der Denkmalschutz mit sich bringen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Denkmalschutzbehörden oder aber auch benachbarte Eigentümer:innen von Denkmälern gegen die Solaranlagen auf dem (benachbarten) Dach wehren, da sie eine Verletzung ihres denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes befürchten. Denkbar ist in solchen Fällen, die Größe der PV-Anlagen zu verkleinern. Dies mag ein praxisorientierter Kompromiss sein, bedeutet für Vorhabenträger:innen und Investor:innen allerdings weitere Abstimmungserfordernisse im ohnehin langwierigen Berliner Genehmigungsprozess.

Bewertung

Positiv an dem Berliner Solargesetz ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber durch die ausdifferenzierten Vorschriften zum Anwendungsbereich sowie den Ausnahmen und Befreiungen der notwendigen Einzelfallgerechtigkeit Rechnung getragen hat, durch die eine umfangreiche Interessenabwägung zwischen dem Vertrauens- und Eigentumsschutz auf der einen Seite sowie den Belangen des Gemeinwohls auf der anderen Seite möglich ist.

Neben den einzelnen Abgrenzungs- und Auslegungsschwierigkeiten führt das Solargesetz in der Praxis jedoch zu den klassischen Problemfeldern jeglicher Regulierung: Kosten und Bürokratie. Eine Umlage der Installations- und Unterhaltungskosten auf die Miete ist im Bestand nur begrenzt möglich. Es muss ein Bezug zur Mietsache vorliegen und der in der Photovoltaikanlage erzeugte Strom von den Mieter:innen genutzt werden. Eine Umlegung auf die Miete erfordert zudem eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag.

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Uhrzeit: 12:30 Uhr bis 12:50 Uhr

[GGSC] Expertinnen:
Rechtsanwältin Maike Raether und Rechtsanwältin Gina Benkert

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