Kann der Auftragnehmer eine Sicherheit nach § 650f BGB auch für geänderte oder zusätzliche Leistungen verlangen?
Die VOB/B regelt Vergütungsansprüche für geänderte oder zusätzliche Leistungen auch, selbst wenn die Parteien hierzu noch keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Fraglich ist jedoch, ob der Vergütungsanspruch auch von § 650 f BGB umfasst ist oder ob der Auftragnehmer lediglich einen Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des unstreitig vereinbarten „Grundwerklohns“ hat. Mit dieser Frage hat sich der der BGH in einer aktuellen Entscheidung beschäftigt (Urteil vom 20.10.2022 – VII ZR 154/21).
Die Entscheidung
In dem hiesigen Rechtsstreit stellte der BGH zunächst klar, dass der Auftragnehmer auch dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn die Vereinbarung über die neue Vergütung noch nicht zu Stande gekommen ist. So entsteht der Anspruch bereits mit der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch den Auftraggeber gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 S. 1 VOB/B.
Dieser Vergütungsanspruch sei von § 650f BGB (§ 648a Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) auch umfasst, da er auf einer Einigung der Parteien zur Einbeziehung der VOB/B damit auch zur Anwendung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Auftraggebers beruhe. Der BGH betont, dass es keinen Grund gäbe, zwischen der vertraglich vereinbarten Vergütung und der nur unter der Bedingung der Anordnung zu differenzieren. Etwas Anderes ergäbe sich weder aus dem Wortlaut von § 650f BGB, noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Fazit
Für die Praxis bedeutet dies, dass Auftragnehmer trotz fehlender Einigung über die Vergütung bei VOB/B-Verträgen Bauhandwerkersicherheiten auch für Zusatzleistungen verlangen können. Dabei entsteht der Vergütungsanspruch bereits mit der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch den Besteller nach § 1 Abs. 3 oder 4 S. 1 VOB/B. Die Vergütung für diese Leistungen ist im Vertrag für den Fall ihrer Anordnung bereits vereinbart, auch wenn sie noch nicht genau beziffert ist.
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von Auftragnehmern und ermöglicht ihnen, Sicherheiten auch für Zusatzleistungen zu verlangen, auch wenn es noch keine Einigung über die Vergütung gibt.