Aktuelle Entscheidung des VG Schwerin zu Flüchtlingsunterkunft
Das VG Schwerin hat die Klage der Gemeinde Upahl gegen eine ministerielle Entscheidung im Zusammenhang mit dem Bau einer Flüchtlingsunterkunft abgewiesen.
Die Klage richtete sich direkt gegen das Ministerium, der von [GGSC] vertretene Landkreis Nordwestmecklenburg war als Bauherr beigeladen. [GGSC] hatte den Landkreis bereits im Eilverfahren vertreten, mit dem die Gemeinde einen Baustopp erreichen wollte. Der Eilantrag wurde sowohl vom VG Schwerin als auch vom OVG Greifswald im August bzw. November 2023 abgelehnt.
Bereits im Rahmen des Eilverfahrens vertraten sowohl das VG als auch das OVG die Auffassung, die in die Baugenehmigung integrierte ministerielle Abweichungsentscheidung auf der Grundlage des § 246 Abs. 14 BauGB sei nicht isoliert anfechtbar. Diese Auffassung hat das VG Schwerin nun im Hauptsacheverfahren nochmals bestätigt (Urt. v. 23.02.2024 – 2 A 1669/23 SN).
Das VG Schwerin ist zwar (anders als das VG Hamburg) der Auffassung, bei der Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB handele es sich um einen Verwaltungsakt, dieser sei aber als behördliche Verfahrenshandlung nicht isoliert anfechtbar (§ 44a VwGO). Aus diesem Grund wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.