Härtefallentschädigung – Auch zwei Jahre nach grundlegender BGH-Entscheidung immer noch holprig
Nach dem grundlegenden BGH-Urteil vom 11.02.2020 sind spätestens durch die Ent-scheidungen des OLG Naumburg vom 25.09.2020 und neuerlich des BGH vom 26.01.2021 die Voraussetzungen für die Härtefallentschädigung ganz überwiegendgeklärt.
Die Durchsetzung der Forderungen ist jedoch nach wie vor aufwendig. Dies liegt in den meisten Fällen daran, dass die Betreiberfirmen aufgrund der in der Vergangenheit nur rudimentär übermittelten Informationen zu den Gründen der Abschaltungen nicht beurteilen können, ob die Entschädigungsvoraussetzungen vorliegen. Die diesbezügliche Wissensasymmetrie zwischen Anlagen- und Netzbetreibern führt dazu, dass zunächst die relevanten Informationen eingefordert werden müssen.
Dabei gilt es die Verjährung im Blick zu behalten und sich über das einschlägige Abrechnungsprozedere (pauschal, spitz, light) zu einigen.
Bei der mittlerweile überwiegenden Zahl der Netzbetreiber kommt man mittlerweile nach einiger Zeit ohne notwendige weitere Gerichtsverfahren zum Ziel.
Einige Netzbetreiber sind jedoch noch immer nicht in allen Punkten bereit, die grundlegenden BGH-Aussagen anzuerkennen. Aus diesem Grund steht noch eine Reihe von
Gerichtsverfahren aus, denen wir jedoch sehr optimistisch entgegensehen.