Newsletter Energie Oktober 2022

OVG Münster hat immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windpark Knippen endgültig bestätigt - Plädoyer für den Vorrang eines Ausbaus von erneuerbaren Energien

Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 31.08.2022 (22 A 1704/20) das Urteil des VG Arnsberg vom 18.05.2020 bestätigt und den Antrag eines Anwohners auf Zulassung der Berufung seiner Klage gegen die Genehmigung für den Windpark abgelehnt.

Dem Beschluss war eine langjährige gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen („WEA“) vorausgegangen (vgl. unseren Beitrag im Energie Newsletter vom Juli 2020).

Wesentlicher Inhalt des Beschlusses

Das OVG Münster ging sehr ausführlich auf die vorgetragenen Angriffspunkte ein. Dabei setzte sich das OVG auch mit den Details der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auseinander. Das Gericht stellte zur vom Kläger verlangten Einbeziehung von Bestandsanlagen fest, dass ein bloßes Überschneiden von Einwirkbereichen nicht ausreiche, um weitere WEA und deren Auswirkungen in eine UVP mit einbeziehen zu müssen.

Weiterhin würdigte das OVG die – nachträglich noch einmal vertieften – umfangreichen naturschutzrechtlichen Untersuchungen. Dabei führt das Gericht auch ausdrücklich aus, dass wahllos mitgeteilte Beobachtungen von Anwohnern über angebliche Flugbewegungen im Gefahrenbereich von WEA aufwändig durchgeführte naturschutzfachliche Gutachten nicht in Frage stellen können.

Sehr hilfreich für die Praxis ist die Aussage des OVG, dass – gerade bei großflächigen Schutzgebieten – die Betreibergesellschaft nicht dazu verpflichtet sein kann, für diese Schutzgebiete Bestandsdaten über geschützte Tierarten fortlaufend zu aktualisieren.

Zusätzlich setzt sich das OVG mit den Auswirkungen des neugefassten § 2 EEG auseinander.

Das OVG Münster hebt dabei das vom Gesetzgeber postulierte überragende öffentliche Interesse an dem Ausbau der erneuerbaren Energien; mithin auch der Errichtung und dem Betrieb von WEA deutlich hervor. Staatliche Behörden müssen dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern insofern berücksichtigen, dass das Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien u.a. gegenüber dem Landschaftsbild, dem Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwiegt. 

Fazit und Ausblick

Das OVG Münster entscheidet einen insgesamt über fast 7 Jahren dauernden Rechtsstreit zugunsten des Windparks Knippen. Gleichzeitig weist es die leider nicht seltene Praxis in die Schranken, dass Anwohner oder sonstige Dritte versuchen, mit dem Verweis auf angeblich „gefährliche“ Flugroute detaillierte und aufwändig vorgenommene Untersuchungen von Naturschutzgutachtern zu diskreditieren. Die Besonderheit bestand vorliegend darin, dass die Betreibergesellschaft mit der Errichtung der WEA trotz der eingeleiteten Klage begonnen und die WEA in Betrieb genommen hatte. 

Für weitere Vorhaben sehr wichtig ist die vom Gesetzgeber in § 2 EEG neu eingeführte Vorrangregelung für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien. Das OVG Münster betont ausdrücklich, dass sonstige Interessen wie das Landschaftsbild oder der Denkmalschutz nur im Ausnahmefall der Errichtung von WEA entgegenstehen dürfen.

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