Schnellverfahren in der Gasmangellage
Der Gesetzgeber hat auf Grund der außergewöhnlichen Lage am Gasmarkt im Eiltempo ein Schnellverfahren und weitere Erleichterungen zur Umsetzung gasverbrauchsrelevanter Änderungen an immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen beschlossen.
Das am 07.10.2022 abschließend vom Bundesrat bestätigte 14. Gesetz zur Änderung des BImSchG knüpft an die bereits im Sommer mit dem Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken verabschiedeten Regelungen über zulässige Abweichungen auf Grund eines Brennstoffwechsels bei einer ernsten oder erheblichen Mangellage an. Die aktuellen Regelungen gelten für Änderungen; sie machen die Anzeige oder Genehmigung einer Änderung teils ganz entbehrlich, sie ermöglichen eine verkürzte Öffentlichkeitsbeteiligung und eine schnellere Zulassung des vorzeitigen Beginns sowie weitere Ausnahmen von technischen Anforderungen.
Geltungsbereich
Die Erleichterungen gelten für Änderungen im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel, fehlenden Betriebsmitteln für Abgaseinrichtungen oder sonstige notwendige Änderungen wegen der Gasmangellage. Insbesondere könnte das für den Betrieb der Abgasreinigung erforderliche Gas infolge von Rationierungen nach dem Notfallplan Gas knapp werden oder fehlen. In solchen Fällen ist die Zulassung von Ausnahmen die einzige Alternative zur Stilllegung von Anlagen, da dann die genehmigten Emissionswerte nicht mehr eingehalten werden können.
Die Erleichterungen gelten nur für Änderungen, die speziell zur Bewältigung der Gasmangellage dienen, und nicht für alle Änderungen bei einer Mangellage. Sie gelten unter anderem für große und mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsanlagen, Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen und Anlagen zur biologischen Abfallbehandlung.
Erhebliche oder ernste Gasmangellage
Voraussetzung für die Erleichterungen ist das Vorliegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage. Seit der Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas durch Wirtschaftsminister Habeck im Sommer liegt eine solche in Deutschland vor.
Ausnahmenkatalog für nicht anzeige- oder genehmigungsbedürftige Änderungen
Zunächst wird klargestellt, dass die Inanspruchnahme bestimmter im Immissionsschutzrecht vorgesehener Ausnahmen nur einer Ausnahmezulassung durch die Immissionsschutzbehörde bedarf. Die Ausnahme muss also nicht zusätzlich als Änderung angezeigt oder genehmigt werden.
Ferner wird der Ausnahmekatalog erweitert. So sollen auch Abweichungen von Anforderungen der TA Luft und die Überschreitung von Immissionsgrenzwerten der TA Lärm auf Antrag des Betreibers und ohne Anzeige oder Genehmigung einer Änderung zugelassen werden. Für biologische Abfallbehandlungsanlagen werden durch eine separate Änderung der 30. BIm-SchV neue Ausnahmeregelungen geschaffen.
Erleichterungen für Brennstofflager
In einer besonderen Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V) werden Sonderregelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der hierfür geltenden AwSV getroffen. Damit soll die Umstellung von Gasfeuerungsanlagen auf Heizöl erleichtert werden. Die Regelung enthält Verfahrenserleichterungen und Ausnahmen für Lager-, Abfüll- und Verwendungsanlagen.
Verkürzte Genehmigungsverfahren und vorzeitiger Beginn
Soweit für gasmangelbedingte Änderungen ein Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, etwa wenn für einen Brennstoffwechsel eine weitergehende Änderung einer Anlage erforderlich ist, wird die Frist zur Auslegung der Antragsunterlagen und die Einwendungsfrist – wie beim LNG-Beschleunigungsgesetz – auf je eine Woche verkürzt. Zur Beschleunigung soll die Behörde zudem auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.
Die Behörde kann ferner bei Eilbedürftigkeit des Vorhabens den vorzeitigen Beginn schon vor Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zulassen, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragsstellers zu rechnen ist. Sie soll den vorzeitigen Beginn auch bereits vor einer Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen. Das berechtigte Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Beginns ergibt sich kraft Gesetzes bereits aus der Gasmangellage.
Geltungsdauer
Die Regelungen sollen unmittelbar nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und befristet für zwei Jahre gelten. Sie sollen auch für laufende Verfahren gelten.