Anschlusszwang des Grundstückseigentümers bei vorläufiger Insolvenz
Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Baumarkt betrieben wird, unterliegt bei entsprechenden Vorgaben in der für ihn gültigen Abfallsatzung grundsätzlich dem Anschlusszwang. Je nach Satzungslage ist er dann auch zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.
Dass wohl bisher beim Gebühreneinzug anders verfahren ist und ein vorläufiges Insolvenzverfahren über den Betreiber des Baumarkts eröffnet worden ist, hat nicht zum Klageerfolg geführt (Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) vom 12.11.2018, Az.: 5 K 319/14).
Grundstückseigentümer von Baumärkten sind überlassungs- und anschlusspflichtig
Nach dem VG handelt es sich bei einem Grundstück aufgrund der vollständigen oder teilweisen gewerblichen Nutzung um ein sogenanntes Gewerbegrundstück im Sinne der im Gebiet gültigen Abfall(wirtschafts)satzung. Der Eigentümer sei durch Satzung verpflichtet worden, sein Grundstück an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen, sofern dort überlassungspflichtige Abfälle anfallen könnten (Anschlusszwang). Die vom Bundesverwaltungsgericht aus § 7 S. 4 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) abgeleitete und an die Lebenserfahrung anknüpfende Vermutung, nach welcher bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen würden, greife hier ebenfalls und sei von der Klägerin nicht widerlegt worden.
Eigentümer als Anschlusspflichtiger lt. Satzung auch Gebührenschuldner
Streitig war hier vor allem die Heranziehung des Eigentümers als Gebührenschuldner – deren Zulässigkeit wiederum davon abhing, dass er als Anschlusspflichtiger einzuordnen war. Offenbar hatte die Kommune vor der Heranziehung des Eigentümers den Betreiber des Baumarkts zur Gebührenzahlung herangezogen. Über dessen Vermögen war aber ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet worden.
Vorläufiges Insolvenzverfahren über Vermögen des Baumarktbetreibers hindert satzungsmäßige Heranziehung des Eigentümers zur Gebührenzahlung nicht
Eine Befreiung von der Anschlusspflicht bzw. der Behälterbenutzungspflicht (und v.a. der daraus folgenden Eigenschaft als Gebührenschuldner) soll nach Auffassung des Gerichts nur dann in Betracht kommen, wenn der Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen gem. § 7 S. 4 GewAbfV (hier also der Baumarktbetreiber bzw. –inhaber) im Einzelfall nachweisen kann, dass bei ihm keine Beseitigungsabfälle anfallen. Hierfür seien konkrete Verwertungsmaßnahmen zu benennen und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzuzeigen. Daneben bedürfe es einer Glaubhaftmachung durch die Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Nachprüfung ermöglichen. Der Klägerin sei die Entkräftung der Beweislastregel (Vermutung des Anfalls von Beseitigungsabfällen) hier jedoch nicht gelungen. Ein Ausschluss der Behälterbenutzungspflicht, komme vorliegend daher nicht in Betracht.
Bedeutung für die Praxis
Wie die Entscheidung, des Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verdeutlicht, stellt die Rechtsprechung für Grundstückseigentümer hohe Anforderungen an die Befreiung von der Behälterbenutzungspflicht und verlangt konkrete Nachweise für die Behauptung, auf dem eigenen Grundstück würden keine überlassungspflichtigen Abfälle (mehr) anfallen.