Zur unzulässigen Ablagerung von Abfall
Das Abkippen von Pferdemist an einer steilen Böschung im Bereich eines bewaldeten Grundstücks über mehrere Jahre ist als eine unzulässige Ablagerung von Abfall zur Beseitigung einzuordnen, auch wenn es sich dabei um besonders gut verwertbares Material handelt.
Dies bestätigte der VGH München in seinem aktuellen Beschluss vom 19.12.2018 (Az.: 20 ZB 18.1219). Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz (VG Bayreuth, Beschluss v. 19.04.2018 (Az.: B 2 K 17.468) hat der VGH abgelehnt.
Die Umwandlung von Pferdemist in Humus allein durch Zeitablauf lässt dessen Abfalleigenschaft nicht entfallen
Der VGH München stellte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, der Pferdemist sei von der Klägerin nicht einer Wiederverwendung zugeführt worden. Es handele sich daher entgegen des klägerischen Vortrages um unzulässig gelagerten Abfall. Konkret stufte das Gericht den Abfall als solchen zur Beseitigung ein. Die Klägerin habe sich des Pferdemistes entledigen wollen und tatsächlich entledigt. Eine konkrete Wiederverwendungsabsicht sei hingegen nicht vorgetragen worden. Dagegen soll vielmehr die Tatsache sprechen, dass die Abfälle an einem steilen Abhang abgekippt worden sind. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Pferdemist nach längerer Zeit der Lagerung zu Humus werde. Auch, dass bei der Ablagerung bereits teilweise eine Kompostierung eingetreten sei, stelle lediglich einen unbeachtlichen Nebeneffekt dar und lasse die Abfalleigenschaft des Pferdemistes nicht entfallen. Die rein abstrakte Möglichkeit, kompostierten Pferdemist in der Gartenverbesserung und ggf. für eine Veräußerung zu verwenden, reiche für eine abweichende Beurteilung der Sachlage nicht aus.
Nach Auffassung des VGH München sei die Frage der Einordnung von Pferdemist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung und stelle damit keinen Zulassungsgrund für die Berufung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Für die richtige Einordnung des Pferdemists komme es aufgrund der verschiedenen rechtlichen Regelungen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Eine über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung sei jedoch nicht ersichtlich.
Das Gericht folgte auch nicht der Argumentation der Klägerin, die Vorinstanz habe der Frage nachgehen müssen, ob die Ablagerung auf dem Grundstück der Klägerin zum übergroßen Teil bereits reine Humuserde darstelle. Im Fall einer Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO müsse substantiiert dargetan werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden habe. Diesen Anforderungen sei die Klägerin nicht nachgekommen.
Frage nach Einstufung von Pferdemist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 (tierisches Nebenprodukt) oder Nr. 4 (Fäkalie) offengelassen
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Bayreuth hat die Klägerin damit im Ergebnis nicht darlegen können.
Die Frage, ob Pferdemist als ein tierisches Nebenprodukt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), oder als Fäkalie (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 KrWG), welche nicht zur Deponierung bestimmt sind, einzuordnen sei, hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Scheiden diese Einstufungen aus, muss der Abfall als solcher zur Beseitigung i. S. v. § 17 KrWG dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden.
Bedeutung für die Praxis
Der VGH München hat mit seinem Beschluss klargestellt, dass die abstrakte Wiederverwendungsfähigkeit von Stoffen nicht ausreicht um deren Eigenschaft als Abfall (der je nach Einzelfall überlassungspflichtig ist) auszuschließen. Für eine andere Einstufung hat der Verantwortliche vielmehr eine konkrete Wiederverwendungsabsicht bzw. -strategie darzulegen. Fällt Pferdemist an, hat der Abfallerzeuger also planmäßig dessen Verwertung zu organisieren – anderenfalls muss er sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der „Mist“ an die Kommune überlassen werden oder anderen Entsorgungswegen zugeführt werden muss.
[GGSC] berät zahlreiche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Prüfung und Durchsetzung von Überlassungspflichten.