Newsletter Abfall März 2019

Gewerbliche Sammlung von Sperrabfall

Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass auch Sperrabfälle gewerblich gesammelt werden dürfen (Urteile v. 23.02.2018, Az.: 7 C 10.16 u. a). Im konkreten Rechtstreit hatte das Bundesverwaltungsgericht allerdings an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen, weil keine hinreichenden Angaben über den Umfang der Sammlung vorlagen.

OVG: Sperrabfallsammlung unterliegt Irrelevanzschwelle

Das Oberverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass auch die Sperrabfallsammlung der Irrelevanzschwelle unterliege und damit Sammlungen, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mehr als 10-15 % der Sammelmenge entziehen, untersagt werden müssen. Es liege insbesondere auch mit Blick auf die konkrete Abfallart kein Anlass für ein Abweichen von dieser Grenze vor. Ob die Grenze eher bei 10 % oder eher bei 15 % zu ziehen sei, ließ der entscheidende Senat in der mündlichen Verhandlung offen.

Klägerin ändert Anzeige

Unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Anzeige derart geändert, dass sie weniger als 10% der Sammelmenge erfasst. Daraufhin sah sich die zuständige Behörde gehalten, den Untersagungsbescheid aufzuheben und sich der darauffolgenden Erledigungserklärung der Kläger anzuschließen. Durch die vom Senat für ausdrücklich zulässig befundene Änderung der Anzeige in der mündlichen Verhandlung konnte die zuständige Behörde nur mit der Aufhebung des Bescheides reagieren.

Irrelevanzschwelle findet Anwendung

Auch wenn kein Urteil in diesem Verfahren ergangen ist, ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Instanzgerichte die Irrelevanzschwelle in der bekannten Spannbreite von 10-15 % auch auf die gewerbliche Sammlung von Sperrabfällen anwenden werden. Die zuständigen Behörden sind daher gehalten, auch bei gewerblichen Sammlungen zu überprüfen, ob eine Untersagungsverfügung zu erlassen ist.

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