Kein Schadensersatz Drittbeauftragter wegen gewerblicher Sammlungen
Die Konkurrenz unter den gewerblichen Sammlern von Alttextilien ist hoch. Es ist jedoch nicht etwa Aufgabe des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE), für einen angemessenen Ausgleich unter den gewerblichen Marktteilnehmern zu sorgen.
Insbesondere die zwischen dem örE und gewerblichen Sammlern geschlossenen Entsorgungsverträge vermitteln grundsätzlich keinen Schutz vor anderen Wettbewerbern.
Hierauf weist das Landgericht Braunschweig hin, das jüngst über die Frage von vorgeblichen Schadensersatzansprüchen gegenüber einem örE wegen der Sammlung anderer Unternehmen zu befinden (Az.: 8 O 3392/18) hatte.
Kein Konkurrenzschutz für gewerbliche Sammler
Im maßgebenden Fall ging es um Zahlungsansprüche aus einem Entsorgungsvertrag, die die von [GGSC] vertretene Kommune gegenüber dem beklagten privaten Entsorger letztlich durchsetzte. Dieser war als kommunaler Drittbeauftragter vertraglich verpflichtet, Sammelcontainer für Alttextilien an verschiedenen Sammelstellen in der Stadt bereitzustellen. Der unterlegene Beklagte hatte mit der von der Kommune eingeklagten Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgeltes die Aufrechnung mit von ihm behaupteten Schadensersatzansprüchen erklärt. Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche begründete der Beklagte damit, dass die Kommune zwei anderen Unternehmen bewirtschafteter Altkleidersammelcontainer Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von Altkleidercontainern erteilte hatte, mit der Folge der Beeinträchtigung der Verwertungsmöglichkeit der Beklagten.
Kein Schutz vor Konkurrenz
Das Gericht erteilte der Auffassung des privaten Entsorgers eine Absage. Unabhängig von dem Umstand, dass die Parteien im vorliegenden Fall Schadensersatzansprüche vertraglich ausgeschlossen und eine Verpflichtung zum Schutz vor Konkurrenz nicht getroffen haben, begründeten auch andere rechtliche Erwägungen keine Schadensersatzansprüche.
Weder lasse eine auslegende Berücksichtigung des Parteiwillens (gemäß §§ 133, 157 BGB) eine derartige leistungsbezogene Nebenpflicht erkennen, noch liege in der Gestattung von Konkurrenz eine Nebenpflichtverletzung im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Es bestünde keine grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung, die Konkurrenzsituation zugunsten der Beklagten zu beeinflussen. Der Gesetzgeber habe den Markt für gewerbliche Sammler mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz geöffnet. Mit der Ausschreibung und dem Abschluss von Nutzungsvereinbarungen habe sich die Stadt dafür entschieden, die städtische Fläche grundsätzlich für das Aufstellen von gewerblichen Containern zur Verfügung zu stellen.
Der örE sei bei seiner Aufgabenerfüllung nicht vor der Konkurrenz durch gewerbliche Sammlungen privater Unternehmen geschützt. Demnach könne auch keine Verpflichtung bestehen, den betrauten Dritten schließlich umfänglich vor Wettbewerben zu bewahren. Eine gewisse Konkurrenzsituation unter den verschiedenen Unternehmen mit der Folge einer attraktiveren Preisgestaltung sei vielmehr erwünscht.
Schließlich bestünde keine Art erfolgsversprechender Garantie zugunsten des beauftragten Dritten, eine bestimmte Sammelmenge innerhalb eines gewissen Zeitraumes zu erzielen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt den örE, indem sie ihm keine weiteren rechtlichen Risiken bei der Durchführung von Entsorgungsverträgen mit Wettbewerbern gewerblicher Sammler auferlegt. Denn er ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, seine Vertragspartner vor anderen Wettbewerbern auf dem Markt zu schützen.
[GGSC] berät regelmäßig öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gerichtlich und außergerichtlich in der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Drittbeauftragten und der Abwehr unberechtigter Gegenforderungen.