Gebührenrechtliche Erforderlichkeit von Fremdleistungsentgelten
Die Frage der Ansatzfähigkeit von Leistungsentgelten einer beauftragten Gesellschaft in der Gebührenkalkulation des Aufgabenträgers stellt sich immer wieder. Relevant wird diese insbesondere bei langfristigen Beauftragungen und in besonderen Fallkonstellationen wie z.B. der Teilprivatisierung der Betreibergesellschaft.
Das VG Potsdam hat sich in einem Urteil vom 6.9.2018 (Az.: 8 K 148/12) mit einer solchen komplexen Ausgangslage befasst. Der Fall betraf die Gebührenerhebung für die Niederschlagswasserbeseitigung und diesbezügliche Leistungsentgelte. Er enthält jedoch interessante Ausführungen zum Verhältnis von Kommunalabgabenrecht und Preisrecht, die auch für beauftragte PPP-Gesellschaften in der Abfallwirtschaft interessant sind.
Durchführung eines Vergabeverfahrens indiziert Ansatzfähigkeit der Leistungsentgelte
Das VG hat den im Ausgangsfall streitigen Ansatz des Leistungsentgeltes in den Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht beanstandet. Es hielt diesen schon nicht für überprüfungspflichtig. Die Kläger hatten dagegen vom Aufgabenträger eine stete preisrechtliche Kontrolle dahingehend verlangt, dass die nach Preisrecht zu ermittelnden Marktpreise stets aktuell sein müssten. Demgegenüber stellte das VG auf die Indizwirkung des Vergabeverfahrens ab: Die Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Ermittlung der Leistungsentgelte führe dazu, dass es keiner weiteren Kontrollmechanismen, insbesondere keiner preisrechtlichen Überprüfung, mehr bedürfe. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des seinerzeitigen Vergabeverfahrens waren für das VG nicht erkennbar. Überdies waren im Verfahren ausdrücklich Preise für die Leistungserbringung auf der Grundlage von Mengenangaben abgefragt worden, die zu vergleichbaren Angeboten führen sollten.
Auch nach Ablauf von 12 Jahren sei eine preisrechtliche Überprüfung nicht veranlasst, wenn das aktuelle Entgelt lediglich auf die Fortschreibung anhand einer Preisgleitklausel zurückzuführen sei. Ebenso wenig erkannte das VG andere spätere außerordentliche Veränderungen, die eine nachträgliche preisrechtliche Überprüfung erfordert hätten.
Mit Blick auf weitere Rügen u.a. zum Ansatz der Abschreibungen im Fremdleistungsentgelt erkannte das VG jedenfalls dem vorgenommenen Kostenvergleich im Sinne eines Regiekostenvergleichs ausschlaggebende Wirkung zu. Dieser fiel zugunsten der Teilprivatisierung aus.
Gewinnanteile im Fremdleistungsentgelt unbeachtlich bei Ausschreibungsergebnis
Schließlich widmete sich das VG der umstrittenen Frage des Ansatzes von Unternehmergewinnen in Leistungsentgelten und deren Übernahme in die Gebührenkalkulation. Im konkreten Fall sei das Entgelt aufgrund der Legitimationswirkung des Vergabeverfahrens nicht näher hinsichtlich etwaiger Gewinnspannen zu überprüfen. Denn der mit dem Vergabeverfahren verbundene Wettbewerb garantiere, dass das Entgelt nicht durch überhöhte Gewinne belastet sei. In der Rechtsprechung werde nur dann eine Prüfung des Umfangs des Unternehmergewinns vorgenommen, wenn das Entgelt überhaupt einer preisrechtlichen Überprüfung unterzogen werde. Überdies verbiete sich mit Blick auf die Regelungen der Kommunalverfassung zur wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen und die danach bestehende Möglichkeit der Gewinnerzielung der generelle Schluss, dass der Kommune keinerlei Gewinn zufließen dürfe, den die als Erfüllungsgehilfe eingeschaltete Gesellschaft erzielt.
Besonderheiten des Kommunalwirtschaftsrechts im Land Brandenburg
Mit dieser Aussage geht das VG über die von anderen Gerichten zugestandenen Gewinnerzielungsmöglichkeiten in Fallkonstellationen der Teilprivatisierung hinaus. Insoweit wird – allerdings anknüpfend an abweichende Vorgaben zur Gewinnerzielung im dortigen landesspezifischen Kommunalwirtschafts- und -abgabenrecht – vom OVG Bautzen wie auch vom VGH Kassel und dem OVG Mecklenburg-Vorpommern eher ein grundsätzliches Verbot der Gewinnerzielung über Gebühren angenommen. Insoweit dürfte die Entscheidung auf die besondere Rechtslage in Brandenburg zu beziehen sein.