Ermessensspielraum des Satzungsgebers beim Ausschluss von Abfällen
[GGSC] hat den Landkreis Vorpommern-Rügen erfolgreich in einem Normenkontrollverfahren gegen die Abfallsatzung vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (fortan: OVG) vertreten.
Das OVG hat mit Urteil vom 30.10.2018 (Az.: 1 K 562/16) entschieden, dass die Abfallsatzung des Landkreises und die darin enthaltene Regelung zum Ausschluss bzw. Nicht-Ausschluss bestimmter Bau- und Abbruchabfälle von der Überlassungspflicht rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sachverhalt
Antragstellerin im Normenkontrollverfahren war ein im Bereich der Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen tätiges Unternehmen, das eine außerhalb des Entsorgungsgebietes des Landkreises gelegene DK I-Deponie betreibt. Die Abfallsatzung des Landkreises sieht vor, dass nur bestimmte Bau- und Abbruchabfälle von der Entsorgung ausgeschlossen sind, Bau- und Abbruchabfälle im Übrigen aber überlassungspflichtig und nur vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind und zu einer DK II-Deponie verbracht werden müssen, die von einer Beteiligungsgesellschaft des Landkreises betrieben wird.
Vor Inkrafttreten der streitgegenständlichen Abfallsatzung galt im Entsorgungsgebiet das Satzungsrecht aus der Zeit vor der Kreisgebietsreform 2011 fort. Dieses sah in einem Teil der Altkreise einen weitgehenden Ausschluss von Bau- und Abbruchabfällen von der Entsorgung durch den Landkreis vor. Die Antragstellerin monierte, dass der Landkreis sein Ermessen bei der Neuregelung des Ausschlusses von Abfällen von der Überlassungspflicht fehlerhaft ausgeübt habe und die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin hätte berücksichtigen müssen, die eine eigene DK I - Deponiebetreibt, auf der in der Vergangenheit die früher ausgeschlossenen Abfälle teilweise abgelagert wurden. Sie rügte einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht, weil ihr der Kundenstamm teilweise entzogen werde. Die von der Satzung vorgesehene Ablagerung der für DK I-Deponien zugelassenen Bau- und Abbruchabfälle auf einer DK II – Deponie verstoße gegen Abfallrecht.
Keine Pflicht zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen Dritter
Das OVG hat den Normenkontrollantrag als bereits unzulässig zurückgewiesen, da die Antragstellerin nicht geltend machen könne, durch die Abfallsatzung (jedenfalls möglicherweise) in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechtspositionen komme nicht in Betracht, da die Antragstellerin ihren Geschäftssitz außerhalb des Satzungsgebietes hat und somit nicht Adressatin der Abfallsatzung sei. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht liege nicht vor. Der Landkreis sei bei der Regelung des Ausschlusses von Abfällen von der Überlassungspflicht nicht verpflichtet, wirtschaftliche Interessen Dritter in seine Ermessenserwägungen einzubeziehen. Das OVG stellt klar, dass Satzungsregelungen zur Überlassung von Abfällen ausschließlich an den Regelungen des KrWG auszurichten sind. Wirtschaftliche Interessen von privaten Entsorgungsunternehmen seien nicht zu berücksichtigen. Private Entsorgungsunternehmen als Deponiebetreiber müssten stets damit rechnen, dass Satzungsgeber von ihrem Ermessen Gebrauch machen und den Ausschluss von Abfällen von der Überlassungspflicht neu regeln.
Ablagerung von DK I-Abfällen auf DK II-Deponien nicht per se unzulässig
Das OVG hat darauf hingewiesen, dass es den bereits unzulässigen Normenkontrollantrag auch als unbegründet zurückgewiesen hätte und ausgeführt, dass die Ablagerung von DK I-Abfällen auf DK II-Deponien entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht unzulässig ist. Zwar sei eine „sortengerechte“ Ablagerung von Abfällen auf Deponien mit der entsprechenden Deponieklasse anzustreben. Verfügt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger jedoch – wie im vorliegenden Fall – nicht selbst über eine DK I-Deponie, sei es nicht zu beanstanden, wenn für die Ablagerung von DK I-Abfällen höherwertiger DK II-Deponieraum in Anspruch genommen wird.
Weites Ausschlussermessen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Nach der Entscheidung haben die örE ein weites Ermessen, ob und welche nach dem KrWG grundsätzlich überlassungspflichtigen Abfälle sie von der Entsorgung ausschließen. Sie müssen bei dieser Entscheidung die abfallwirtschaftlichen Ziele und die abfallrechtlichen Vorgaben beachten, nicht aber die Interessen privater Entsorgungsunternehmen an einem Ausschluss und der Entsorgung von bestimmten Abfällen abwägend berücksichtigen.
[GGSC] unterstützt öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger umfassend bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Abfallsatzungen und verfügt über hohe Expertise in Fragen des Kreislaufwirtschaftsrechts.