Bundesverwaltungsgericht konkretisiert Anforderungen an Angaben zu gewerblicher Sammlung
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in drei Parallel-Verfahren erneut mit der Frage befasst, welche Nachweise von der zuständigen Behörde gefordert werden können, wenn eine Anzeige einer gewerblichen Sammlung erfolgt (Urteile v. 24.01.2019, Az.: 7 C 14.17 u.a.).
Konkret ging es um die Frage, ob zu den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG vorzulegenden Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens auch der Jahresumsatz zählt. Das beklagte Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt hatte gefordert, dass die gewerblichen Sammler die Umsätze offenlegen müssen.
Oberverwaltungsgericht: Jahresumsatz ist vorzulegen
Die Vorinstanz hatte noch zugunsten des Landesverwaltungsamts entschieden und zur Begründung ausgeführt, dass der Jahresumsatz eine wichtige Kennzahl sei, um die Größe eines Sammlungsunternehmens zu beurteilen. Es hatte daher die Entscheidung des Landesverwaltungsamts aufrechterhalten und die Klagen der gewerblichen Sammler, die zunächst in der ersten Instanz erfolgreich gewesen waren, abgewiesen.
Bundesverwaltungsgericht: Urteilsgründe liegen noch nicht vor
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass in den konkreten Fällen durch die gewerblichen Sammler die Umsatzzahlen nicht anzugeben sind und daher Klagen stattgegeben. Es hat allerdings in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass der Senat noch nicht abschließend entschieden hat, ob eine Vorlage der Umsatzzahlen nur bei Kleinsammlern oder generell nicht gefordert werden kann. Die drei Parallel-Verfahren hatten jeweils Kleinsammler zum Gegenstand, die nur geringe Mengen Abfälle erfassen.
Es bleibt daher mit Interesse abzuwarten, wie sich das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilsgründen positioniert.