Neues zu § 2b UStG
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 03.04.2020 Hinweise zur Einholung verbindlicher Auskünfte betreffend die Anwendung und Auslegung des § 2b UStG gegeben (Gz.: III C 2-S 7107/19/10009:003).
Darüber hinaus beabsichtigt die Bundesregierung, einen Gesetzgebungsvorschlag in den Bundestag einzubringen, wonach die in § 27 Abs. 22 UStG enthaltene Übergangsfrist um weitere zwei Jahre verlängert werden soll.
Einholung verbindlicher Auskünfte
Eine der in § 89 Abs. 2 Abgabenordnung enthaltenen Voraussetzungen für die Einholung einer verbindlichen Auskunft ist, dass der steuerlich zu beurteilende Sachverhalt „noch nicht verwirklicht“ ist. Hierauf bezugnehmend führt das BMF in seinem Schreiben vom 03.04.2020 aus, dass „[ein], ernsthaft geplanter und noch nicht verwirklichter Sachverhalt‘ im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO […] auch dann [vorliegt], wenn ein Dauersachverhalt aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden soll, wenn keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten“. Dies spricht dafür, dass örE bestehende (und über den 31.12.2020 hinaus fortdauernde) Leistungsbeziehungen auf ihre Umsatzsteuerrelevanz überprüfen lassen können.
Das BMF weist ergänzend daraufhin, dass der örE darüber hinaus schlüssig darlegen müsse, dass eine Änderung des Sachverhaltes für die Zukunft möglich wäre.
Größere Wettbewerbsverzerrungen gem. § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG
In dem Schreiben vom 03.04.2020 gibt das BMF ferner Hinweise zur Anwendung und Auslegung des § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG, wonach eine größere Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegt, wenn die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an eine andere jPöR erbrachte Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer jPöR erbracht werden darf. Dem BMF zufolge reicht es hingegen nicht aus, wenn das Gesetz lediglich ein „allgemein gehaltenes Kooperationsgebot“ regelt, „das im Nachgang durch untergesetzliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Verwaltungspraxis ausgefüllt wird“. Abschließend weist das BMF darauf hin, dass die „privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung“ – z.B. wenn ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird – dazu führt, dass die jPöR nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt und somit nicht dem Steuerprivileg des § 2b Abs. 1 UStG unterfällt.
Gesetzesvorschlag über zweijährige Verlängerung der Übergangsfrist
Anlässlich der COVID 19-Pandemie hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Corona-Steuerhilfegesetzes“ erarbeitet, welcher – derzeit noch als Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Stand: 30.04.2020, 13:01 Uhr) – auf der Homepage des BMF abrufbar ist. Der Entwurf sieht u.a. die Aufnahme eines neuen § 27 Abs. 22a in das Umsatzsteuergesetz vor. Hat eine jPöR (bis zum 31.12.2016) gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass § 2 Abs. 3 UStG a.F. für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhing gelten soll und diese Erklärung nicht vor dem 01.01.2021 widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführt werden. Mit anderen Worten: Der Optionszeitraum verlängert sich um zwei Jahre. Anlass für den Gesetzesentwurf ist eine Entschließung des Bundesrates vom 20.12.2019 (Bundesratsdrucksache 492/19), die sich für eine Verlängerung des Optionszeitraums ausgesprochen hatte. Auch weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Verlängerung erforderlich sei, um die zahlreichen offenen Anwendungsfragen des § 2b UStG mit Blick auf jPöR zu klären, die Leistungen auf Grundlage interkommunaler Zusammenarbeit oder im Bereich der Daseinsvorsorge erbringen. Soweit ersichtlich wurde ein förmliches Gesetzgebungsverfahren bislang noch nicht eingeleitet.
Handlungsbedarf
Da die Europäische Kommission den Gesetzesvorschlag der Bundesregierung nicht beanstandet hat und es sich um ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID 19-Pandemie handelt, bestehen gute Aussichten, dass ein abschließender Gesetzesentwurf zeitnah in den Bundestag eingebracht und bis zum Jahresende beschlossen wird. Mit einer Verlängerung der Übergangsfrist hätten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Zeit gewonnen, um ihre Leistungsbeziehungen steuerlich bewerten und ggf. anpassen zu können. Gleichwohl sollten der Gesetzgebungsprozess und die Entwicklung der Anwendung des § 2b UStG auf jPöR genau im Auge behalten werden, um rechtzeitig vor Ablauf der neuen Übergangsfrist (bzw. der alten Übergangsfrist, sollte das Gesetz nicht beschlossen werden) einen Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt stellen zu können.