OVG Münster zur Unzuverlässigkeit Gewerblicher Sammler
Ein weiteres Mal hat sich ein Oberverwaltungsgericht mit den Voraussetzungen für den Erlass eines Untersagungsbescheides nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG eingehend befasst.
Aufgrund massiver und systematischer Verstöße gegen die Rechtsordnung war die Klägerin in zahlreichen früher ergangenen Entscheidungen als unzuverlässig eingestuft worden. Unter Verwies auf eine daraufhin erfolgte personelle Umstrukturierung sowie die Umsetzung gerichtlicher Vorgaben hielt die Klägerin den Untersagungsbescheid für nicht mehr tragbar. Neben dem Untersagungsgrund der Bedenken gegen die Zuverlässigkeit, prüfte das Gericht außerdem die Voraussetzungen des Untersagungsgrundes nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG. Das Gericht gab der Klägerin Recht und hob den Bescheid auf.
Berechnung der Irrelevanzschwelle
Auch wenn der Untersagungsgrund nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG nach Auffassung des Gerichts nicht vorliegt, positioniert es sich einmal mehr zu der bis dato vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärten Frage, wie die sog. Irrelevanzschwelle zu berechnen ist. Bereits rechtmäßig durchgeführte private Sammlungen würden danach lediglich den Status quo mitprägen und könnten allenfalls für die einzelfallbezogene Konkretisierung des Schwellenwertes innerhalb der Bandbreite der Irrelevanzschwelle von 10 – 15% von Bedeutung sein.
Bemerkenswert ist hier, dass auch das OVG zur Berechnung der Irrelevanzschwelle den prozentualen Anteil der angezeigten Sammlung des gewerblichen Sammlers bezogen auf die jährliche Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bestimmt und damit der für den örE äußerst nachteiligen Berechnungsweise des BayVGH widerspricht.
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
Weitreichender sind hingegen die Ausführungen des OVG zu dem Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit. Zutreffend stellt das Gericht zunächst klar, dass eine erst nachträgliche Begründung eines Untersagungsbescheides auch unter dem Gesichtspunkt der Unzuverlässigkeit nicht der Berücksichtigung dieses Aspektes bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides entgegenstehe. Da es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handele, bleibe der Regelungsgehalt der Untersagungsanordnung auch bei Hinzutreten des weiteren Untersagungsgrundes unberührt.
Bei der im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit notwendig anzustellenden Prognose darüber, ob der jeweilige Sammler die in Rede stehende Sammlung zukünftig ordnungsgemäß durchführen wird, bezieht das OVG zutreffend sämtliches – auch außerhalb des Entsorgungsgebietes gezeigtes - Verhalten der Klägerin mit in seine Prognose ein und bestätigt einmal mehr, dass eine lokale Begrenzung des Zuverlässigkeitsbegriffs, wie es unter anderem der BayVGH fordert, nicht erforderlich ist.
Zwar kämen nach Auffassung des Gerichts in der Vergangenheit begangenen oder gegenwärtigen Verstößen gegen Anforderungen an die Sammlung besondere Bedeutung zu. Allerdings komme es insbesondere für den Fall, dass jemand in der Vergangenheit unzuverlässig war, darauf an, ob die Ursachen hierfür fortbestehen oder sich die Einstellung des Betreffenden zur Rechtsordnung oder sein Verhalten dahingehend geändert haben, dass er zukünftig die Vorschriften beachten wird. Entscheidend sei, ob das Verhalten, das früher zur Unzuverlässigkeit geführt hat, diese Schlussfolgerung vor dem Hintergrund des Übermaßverbots noch rechtfertigt, oder ob sonstige Umstände hinzugetreten sind, die auf einen Mangel an Zuverlässigkeit schließen lassen.
Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabes kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin – wohlgemerkt obwohl sie ihre Sammeltätigkeit auch gegenwärtig nicht in völliger Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rechtsordnung ausübe – die Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ausgeräumt habe.
Ausschlagegebend seien dafür insbesondere die personellen Umbesetzungen und Veränderungen der Klägerin gewesen. Mit Blick auf die seit der jüngeren Vergangenheit vorgeworfenen Zuwiderhandlungen würden diese sämtlich nicht den Kernbereich ihrer Verpflichtungen betreffen. Außerdem sei der Betreffende nicht dann erst zuverlässig, wenn er prognostisch die Gewähr für eine lückenlose und vollständige Beachtung aller für die Durchführung der Sammlung maßgebenden Anforderungen bietet.
Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die hohen Anforderungen an die Untersagung einer gewerblichen Sammlung. Im Rahmen einer Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, die sich auf Vorfälle in weit zurückliegender Vergangenheit bezieht, sollte immer das Übermaßverbot besondere Berücksichtigung finden.
[GGSC] berät örE und zuständige Behörden zu Fragen der Gewerblichen Sammlungen.