Abfallrechtliche Entscheidungen in Kürze
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung aktueller abfallrechtlicher Entscheidungen in einer Kurzfassung.
Abstimmungsvereinbarung vor Gericht
Das VG Gießen hat am 09.08.2022 (Az.: 6 K 2794/21.GI) entschieden, dass die Abstimmungsvereinbarung auch für diejenigen Systeme verbindlich ist, die mit einer 2/3-Mehrheit von den anderen Systemen überstimmt worden sind. Es sind daher alle Systeme verpflichtet, die vereinbarten Mitbenutzungsentgelte zuzahlen. Ausführlich zu der Entscheidung in diesem Newsletter Artikel 1.
OVG Sachsen zur Behälterbereitstellung
Das OVG Sachsen hat mit seiner Entscheidung vom 26.07.2022 (Az.: 4 B 176/22) klargestellt, dass für die Frage der Zumutbarkeit des Transportes eines Abfallbehälters zur Überlassung an den örE kein allgemeingültiger Maßstab entwickelt werden könne; entscheidend sei stets die konkrete Situation vor Ort. Ausführlich zu der Entscheidung in diesem Newsletter Artikel 7.
BGH zu kommunalem Internetportal
Der BGH hat mit Urteil vom 14.07.2022 (Az.: I ZR 97/21) entschieden, dass das Internetangebot einer Kommune in Form eines Stadtportals, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch Informationen über das Geschehen in der Stadt abrufbar sind, das Gebot der "Staatsferne der Presse" nicht verletzt, wenn der Gesamtcharakter des Internetangebots nicht geeignet ist, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden.
Schlusspunkt in Sachen Tongrube Vehlitz
Der BGH hat die Revisionen betr. die Strafverfahren wegen der Verfüllung der Tongrube Vehlitz verworfen, so dass die Urteile rechtskräftig geworden sind (Urt. v. 14.07.2022, Az.: 6 StR 227/21). Das Gericht fasst seine Erwägungen wie folgt zusammen: „Das Landgericht Stendal hatte zuvor zwei Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Anlagen, einen weiteren Angeklagten wegen Beihilfe hierzu schuldig gesprochen, einen vierten Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt und noch zwei weitere Angeklagte freigesprochen. Nach den Urteilsfeststellungen verfüllten die verurteilten Hauptangeklagten als Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer einer GmbH in den Jahren 2005 bis 2008 eine Tongrube in Vehlitz mit etwa 900.000 Tonnen hausmüllähnlicher Abfälle. Der Beihelfende unterstützte dies als Angestellter eines Müllentsorgungsunternehmens. Der vierte Angeklagte, der Geschäftsführer eines an der Verfüllung beteiligten Unternehmens war, sagte vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Sachsen-Anhalt zu seinem Kenntnisstand über die Art der Abfälle falsch aus. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die freigesprochenen Angeklagten die Genehmigungslage kannten.“
Anlagenstilllegung und Insolvenz
Das OVG Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 21.06.2022 (Az.: 5 LA 263/19) hinsichtlich der Stilllegungsanordnung für ein ungenehmigtes Abfallzwischenlager u.a. entschieden, dass der Insolvenzverwalter in die Betreiberstellung einrückt, wenn er die Anlage kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortführt, nicht indes, wenn der Betrieb schon vor der Insolvenzeröffnung eingestellt war.
OVG Niedersachsen zu Abfallgebühren
Das OVG Niedersachsen hat in einem Normenkontrollverfahren betr. eine kommunale Abfallsatzung u.a. entschieden, dass der örE auf eine genaue Ausweisung der in Ansatz gebrachten Fixkosten für die unterschiedlichen Kostenbereiche verzichten kann, wenn er weniger als 30 % der Gesamtkosten der Abfallentsorgungseinrichtung über die Grundgebühr abdeckt (Urt. v. 16.06.2022, Az.: 9 KN 15/17).
VG Darmstadt zum Anlagenbetriff gemäß BImSchG
Eine immissionsschutzrechtliche Gesamtanlage liegt auch dann vor, wenn lediglich die Teilanlage genehmigungspflichtig ist und diese derart in Funktionszusammenhang mit der nicht genehmigungspflichtigen Hauptanlage steht, dass sie für diese eine dienende Funktion hat, hat das VG Darmstadt im Zusammenhang mit der Entsorgungsanordnung betreffend Abfallfässer mit Altsalzen entschieden (Beschl. v. 09.05.2022, Az.: 6 L 2189/21.DA).
Behörden und kommunalen Unternehmen übersenden wir auf Nachfrage gerne die angeführten Entscheidungen.